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Entscheidung 5 Nc 7/09p×

Entscheidung 5 Nc 7/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc7/09p

Entscheidungsdatum

03.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. L***** Gesellschaft n.b.R., 2. M***** Gesellschaft mbH in Liqu., *****, sämtliche vertreten durch den unter Sachwalterschaft stehenden L***** M*****, Sachwalter Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, sowie 3. L***** M***** persönlich, *****, wegen folgender Anträge:

  1. Ziffer eins
    Bewilligung der Verfahrenshilfe,
  2. Ziffer 2
    Erhebung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. März 2009, GZ 23 R 104/06t, sowie Verbindung mit weiteren anhängigen Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz,
    3. Entscheidung „über die Zuständigkeit zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz für bestimmte Rechtssachen, sowie auf Entscheidung gemäß Paragraph 178, KO durch das Konkursgericht und gemäß Paragraph 7 a, JN durch den Handelssenat",
  3. Ziffer 4
    Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß Paragraph 15 a, GmbHG,
  4. Ziffer 5
    Bestellung eines Nachtragsliquidators gemäß Paragraph 40, Absatz 4, FBG,
  5. Ziffer 6
    Bestellung eines Kurators oder Sachwalters gemäß Paragraph 269, ABGB,
  6. Ziffer 7
    Bestellung eines besonderen (Kollisions-)Kurators gemäß Paragraph 271
ABGB,
  1. Ziffer 8
    Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß Paragraph 276, ABGB,
  2. Ziffer 9
    Entscheidung über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB,
              10.              auf „Verteidigerausschluss" der Rechtsanwälte Dr. Herbert Veit, Dr. Ulf Gastgeb, Dr. Gerhard W. Huber und Dr. Eckard Pitzl, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Schriftsatz der Antragsteller wird dem Bezirksgericht Gmunden zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der Antragsteller ist gleichzeitig an das Bezirksgericht Gmunden und - ohne substantielle Anzeige gegen ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs - an „den Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof als Dienstgericht" adressiert. Nicht erkennbar ist daraus, ob der Schriftsatz auch tatsächlich doppelt, also bei beiden Gerichten, eingebracht wurde.

Die Anträge Nr. 1. sowie Nr. 3. bis 9. sind erkennbar an das Bezirksgericht Gmunden als von den Antragstellern in Anspruch genommenes Gericht erster Instanz gerichtet und werden von diesem jeweils einer gesetzmäßigen Behandlung zuzuführen sein. Der zu Punkt 2. erhobene außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 5. März 2009, AZ 23 R 104/06t, ist in der vorliegenden Form wegen der Kumulierung von zu verschiedensten Verfahren gehörigen Anträgen nicht zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung geeignet. Darüber hinaus ist er nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt und bedarf, sofern (auch) der Drittantragsteller als Revisionsrekurswerber auftreten sollte, hinsichtlich seiner Person einer Genehmigung des ihm für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und Ämtern aller Art beigegebenen Sachwalters.

Über diesen Revisionsrekurs wird daher - sofern ihm keine absolute Unzulässigkeit entgegensteht - gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und das Rechtsmittel im Fall erfolgreicher Verbesserung wieder vorzulegen sein.

Anmerkung

E91335 5Nc7.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050NC00007.09P.0703.000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090703_OGH0002_0050NC00007_09P0000_000