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Entscheidung 5 Nc 8/12i×

Entscheidung 5 Nc 8/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nc8/12i

Entscheidungsdatum

27.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Hurch sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. R***** R*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4.340 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, gemäß Paragraph 31, JN anstelle des Bezirksgerichts L***** das Bezirksgericht T***** zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache vom beklagten Sachverständigen wegen eines vermeintlich unrichtig erstatteten Gutachtens aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 4.340 EUR sA.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin beantragte mit der Klage die „Abtretung“ des Verfahrens an das Bezirksgericht T***** mit der Begründung, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage, die Fahrt zum Prozessgericht (Bezirksgericht L*****) auf sich zu nehmen.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Bezirksgericht L***** erachtete eine Delegierung nicht als zweckmäßig, weil nach Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung die Parteieinvernahme der Klägerin mittels Videokonferenz durchgeführt und ein Sachverständiger aus dem Sprengel des Oberlandesgerichts W***** bestellt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN).

Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann vergleiche RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589 [T1 und T2]).

Im vorliegenden Fall hat das Prozessgericht in seiner wiedergegebenen Stellungnahme zum Delegierungsantrag der Klägerin zweckdienliche Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung aufgezeigt, die eine Anreise der Klägerin vor das zuständige Gericht erübrigen, die behaupteten körperlichen Belastungen der Klägerin somit vermeiden helfen, und überdies die Wahrung der Zuständigkeitsordnung ermöglichen.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Textnummer

E101347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0050NC00008.12I.0627.000

Im RIS seit

08.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120627_OGH0002_0050NC00008_12I0000_000