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Entscheidung 5 Nd 501/01×

Entscheidung 5 Nd 501/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd501/01

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann in der beim Handelsgericht Wien zu 11 Cg 121/00g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei X***** GmbH, ***** vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard R*****, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 300.883,20 sA, über den Antrag der beklagten Partei, anstelle des angerufenen Gerichtes das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei hat ihren Delegierungsantrag im Wesentlichen damit begründet, die Verhandlung der Rechtssache vor dem Landesgericht Feldkirch werde Erleichterungen und Ersparnisse bei der Beweisaufnahme bringen. Die klagende Partei hat jedoch der Delegierung widersprochen, weil ihr eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehe und für viele ihrer Zeugen, die sie schon geführt hat oder noch zu führen gedenke, der Gerichtsort Wien leichter erreichbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich lässt sich - unabhängig von der behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung - nach der Aktenlage nicht absehen, dass die Verhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch zweckmäßiger wäre als vor dem angerufenen Gericht. Nur einige der Beweismittel sind für das Landesgericht Feldkirch leichter verfügbar; die Zeugen der klagenden Partei kommen, sofern sie nicht ohnehin in Wien wohnen, nach den unwiderlegten Angaben in der Äußerung zum Delegierungsantrag in regelmäßigen Abständen ohnehin nach Wien, sodass es schon aus diesem Grund an den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, JN für die beantragte Delegierung fehlt.

Anmerkung

E61078 05J05011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00501.01.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0050ND00501_0100000_000