Entscheidung 5 Nd 501/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elisabeth J*****, geboren am 20. Juni 1984 und Georg J*****, geboren am 27. November 1988, über den Delegierungsantrag des Dr. Wilhelm J*****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Behandlung der Pflegschaftssache wird gemäß § 31 Abs 1 Satz 2 JN an Stelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirkgericht St. Pölten bestimmt.Für die Behandlung der Pflegschaftssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Satz 2 JN an Stelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirkgericht St. Pölten bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz eine empfindliche Erschwerung der Rechtsprechung durch Befangenheiten zu befürchten ist und die Delegierung überdies dem Wunsch aller Verfahrensbeteiligten entspricht, sind im besonderen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 31 Abs 1 Satz 2 JN erfüllt. Ein Zuwarten mit der Delegierung wegen der noch offenen Entscheidung über den Rekurs des Vaters der pflegebefohlenen Kinder gegen den Beschluss ON 18 ist nicht angezeigt, weil das Landesgericht Linz wegen der bereits in anderem Zusammenhang festgestellten Befangenheit seiner Richter aller Voraussicht nach an der Ausübung der Instanzgerichtsbarkeit gehindert wäre, was ohnehin zur amtswegigen Bestimmung eines anderen Rekursgerichts nach § 30 JN führen müsste. Der erwähnte Rekurs wird daher dem Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung vorzulegen sein.Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz eine empfindliche Erschwerung der Rechtsprechung durch Befangenheiten zu befürchten ist und die Delegierung überdies dem Wunsch aller Verfahrensbeteiligten entspricht, sind im besonderen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 31, Absatz eins, Satz 2 JN erfüllt. Ein Zuwarten mit der Delegierung wegen der noch offenen Entscheidung über den Rekurs des Vaters der pflegebefohlenen Kinder gegen den Beschluss ON 18 ist nicht angezeigt, weil das Landesgericht Linz wegen der bereits in anderem Zusammenhang festgestellten Befangenheit seiner Richter aller Voraussicht nach an der Ausübung der Instanzgerichtsbarkeit gehindert wäre, was ohnehin zur amtswegigen Bestimmung eines anderen Rekursgerichts nach Paragraph 30, JN führen müsste. Der erwähnte Rekurs wird daher dem Landesgericht St. Pölten zur Entscheidung vorzulegen sein.
Anmerkung
E64297
5Nd501.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00501.02.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20020115_OGH0002_0050ND00501_0200000_000