Begründung:
Die klagende Partei beabsichtigt, gegen die beiden beklagten Parteien vor einem österreichischen Gericht eine Klage auf Feststellung einzubringen, daß ihr diese zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die ihr aus dem nuklearen Ereignis (Reaktorunfall) in Tschernobyl bei Kiew, UdSSR, am 25.4.1986 und an den folgenden Tagen noch entstehen werden. Sie beantragt, der Oberste Gerichtshof möge im Sinne des § 28 Abs.1 Z 2 JN ein österreichisches Landes- oder Kreisgericht, vorzüglich das Landesgericht für ZRS Wien, als das für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage örtlich zuständige Gericht bestimmen. Die Feststellungsklage soll im wesentlichen auf nachstehendes Vorbringen gestützt werden:Die klagende Partei beabsichtigt, gegen die beiden beklagten Parteien vor einem österreichischen Gericht eine Klage auf Feststellung einzubringen, daß ihr diese zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die ihr aus dem nuklearen Ereignis (Reaktorunfall) in Tschernobyl bei Kiew, UdSSR, am 25.4.1986 und an den folgenden Tagen noch entstehen werden. Sie beantragt, der Oberste Gerichtshof möge im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ein österreichisches Landes- oder Kreisgericht, vorzüglich das Landesgericht für ZRS Wien, als das für die Verhandlung und Entscheidung über die Klage örtlich zuständige Gericht bestimmen. Die Feststellungsklage soll im wesentlichen auf nachstehendes Vorbringen gestützt werden:
Zufolge des nuklearen Ereignisses in Tschernobyl sei die Radioaktivität in Österreich bis zum 200-fachen der normalen Werte angestiegen. Jede radioaktive Strahlung sei gesundheitsgefährdend, ja sogar gesundheitsschädlich. Die klagende Partei, eine österreichische Staatsbürgerin, habe sich seit dem Eintreffen der radioaktiven Substanzen auf dem Gebiet der Republik Österreich, insbesondere in Wien und Kärnten, aufgehalten und sei demnach der radioaktiven Strahlung ausgesetzt gewesen. Es sei zu befürchten, daß sie dadurch gesundheitliche Schäden bereits erlitten habe oder in Zukunft an Spätfolgen der Bestrahlung erkranken werde. Sie habe insbesondere wegen der Verjährungsgefahr ein Interesse daran, daß so bald wie möglich gerichtlich festgestellt werde, wer für die Schäden aus dem Unfall von Tschernobyl nach welchem Recht hafte. Ursache des Unfalls sei menschliches Versagen gewesen. Die Haftung treffe die beklagten Parteien als Betreiber des Atomkraftwerkes Tschernobyl. Die erstbeklagte Partei habe der I*** A*** E*** A*** (I***) mitgeteilt, daß sie selbst das Kernkraftwerk von Tschernobyl durch ihr Ministerium für Kraftwerke in der UdSSR betreibe und sich dabei der zweitbeklagten Partei als selbständiger Verwaltungseinheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) bediene. In der von der I*** im April 1986 herausgegebenen Broschüre "Nucelar Power Reactors in the World" werde als Betreiber der vier Reaktoren von Tschernobyl das "Ministry of Power Stations of the USSR" (dem keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme) genannt. Hilfsweise werde jeder andere denkbare Haftungsgrund, hinsichtlich der erstbeklagten Partei insbesondere die mangelnde Aufsicht über das Kernkraftwerk in Tschernobyl, geltend gemacht. Ausländische Staaten seien in Angelegenheiten ihrer Privatwirtschaftsverwaltung, um die es sich hier handle, von der österreichischen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen.
Der Ordinationsantrag wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Oberste Gerichtshof habe ihren Ordinationsantrag betreffend eine nahezu gleichlautende, nur gegen die nunmehr erstbeklagte Partei gerichtete Klage zu 7 Nd 502/88 unter Hinweis darauf abgewiesen, daß ihr die Klageführung in der UdSSR zuzumuten sei; die Annahme, eine Befassung der Gerichte der UdSSR würde zu einer Rechtsverweigerung führen, sei nicht bescheinigt worden. Seither habe sie durch ihren Vertreter verschiedene Schritte unternommen, um in der UdSSR Klage zu führen. Das, was sie durch diese Bemühungen erfahren habe, komme aber einer Rechtsverweigerung gleich. Zwei an die Botschaft der UdSSR in Wien gerichtete Ersuchen um schriftliche Mitteilung, welches Gericht der UdSSR für eine Schadenersatzklage im Zusammenhang mit dem Nuklearunfall in Tschernobyl zuständig sei, seien unbeantwortet geblieben. Aus der mit der österreichischen Botschaft in Moskau (die einen renommierten Moskauer Anwalt konsultiert habe) geführten Korrespondenz ergebe sich, daß die Betreibereigenschaft der UdSSR bestritten werde, die Zuerkennung eines Schadenersatzes einen tatsächlichen Schadenseintritt, die Quantifierung des Schadens sowie einen entsprechenden Kausalzusammenhang verlange, wobei die Behauptung einer 200-fachen Überschreitung des normalen Maßes der radioaktiven Strahlung nicht genüge und keine Erfolgshaftung bestehe, und eine Feststellungsklage nicht möglich sei. Das angestrebte inländische Gerichtsverfahren führe nicht bloß zur Schaffung eines nicht vollstreckbaren Erkenntnisses. Für die Hereinbringung der Prozeßkosten gebe es ausreichendes Vermögen der UdSSR in Österreich, das ausschließlich nicht hoheitlichen Zwecken diene (Donauschiffe, Kraftfahrzeuge). In 5 Nd 509/87 habe der Oberste Gerichtshof das Vorhandensein eines der Exekution zugänglichen Vermögens der CSSR in Österreich bejaht, ohne eine Bescheinigung in dieser Richtung zu fordern.