Begründung:
Mit der am 23.7.1992 beim Bezirksgericht Linz eingebrachten Mahnklage begehrten die Kläger von der in Liquidation befindlichen Beklagten die Zahlung des Betrages von 18.160,53 S sowie eines (ausgedehnten) Betrages von 1.520,20 S jeweils sA. Nach dem von den Klägern mit der Beklagten hinsichtlich des Erwerbes eines Eckreihenhauses in Schwaz abgeschlossenen Kaufvertrag sollten die Kanalanschlußkosten im Kaufpreis inbegriffen sein. Da die Kläger die von den Stadtwerken Schwaz vorgeschriebenen Kosten des Kanalanschlusses in der Höhe von 18.160,53 S hätten bezahlen müssen, sei die Beklagte verpflichtet, ihnen diesen Betrag zu ersetzen. Darüber hinaus sei die von der Beklagten errichtete und bis zum Anschluß an das städtische Kanalnetz erforderlich gewesene Kläranlage mit derart schwerwiegenden Mängeln behaftet gewesen, daß die Klärgrube übergelaufen sei. Dadurch seien den klagenden Parteien zusätzliche Kosten von 1.520,20 S entstanden, die ihnen die Beklagte ersetzen müsse.
Die Beklagte beantragte nach Erhebung eines Einspruches gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Kanalanschlußkosten nach dem Kaufvertrag nicht von ihr zu bezahlen seien und das weitere Ersatzbegehren nicht auf einen von der Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen sei. Im übrigen sei die "Klagsforderung" verjährt.
Nach dem Wechsel mehrerer Schriftsätze ließ das Erstgericht den Beweis darüber, ob die Beklagte die Anschlußkosten vereinbarungsgemäß übernommen habe und die tatsächlichen Anschlußkosten in der begehrten Höhe angefallen seien sowie darüber, ob aufgrund der schwerwiegenden Mangelhaftigkeit der von der Beklagten errichteten Kläranlage Mängelfolgeschäden in der behaupteten Höhe angefallen seien und ob die klagsgegenständlichen Forderungen verjährt seien, durch Einsichtnahme in die Korrespondenz, in andere bestimmt angeführte Urkunden und in den Akt 18 Cg 189/91 des Landesgerichtes Innsbruck sowie durch Vernehmung der Zeugen Hubert Schadmüller und Dipl.Ing.Poostchi zu und erstreckte es die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zur Durchführung des beschlossenen Beweisverfahrens auf unbestimmte Zeit.
Am 24.Dezember 1992 langte beim Erstgericht der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schwaz mit der Begründung ein, daß die begehrte Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen vorteilhaft sei, weil der Liquidator der beklagten Partei Mag Arch.Xander in Schwaz ein Architekturbüro betreibe, und ebenso wie der in diesem Büro arbeitende Zeuge Dipl.Ing.Poostchi in Schwaz seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Der ordentliche Wohnsitz der Kläger sei ebenfalls Schwaz. Hilfsweise stellten sie den Antrag, die Einvernahme der Parteien und des Zeugen Dipl.Ing.Poostchi im Rechtshilfeweg durch das Bezirksgericht Schwaz durchführen zu lassen.
Die Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die Beklagte ihren Firmensitz in Linz habe, der für die Parteienvernehmung auf ihrer Seite in Frage kommende Liquidator von ihr "per Adresse der beklagten Partei" geführt worden sei, der von ihr geführte Zeuge Hubert Schartmüller (Schadmüller) seinen Wohnsitz in Linz habe und der Zeuge Dipl.Ing.Poostchi ebenfalls unter der Anschrift einer Wohnbaugesellschaft in Linz geladen werden könne. Alle diese Personen seien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Lage, Verhandlungstermine in Linz wahrzunehmen, weshalb es nicht zweckmäßig sei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Schwaz zu delegieren. Gegen die Einvernahme der klagenden Parteien vor dem Bezirksgericht Schwaz werde kein Einwand erhoben.
Das Bezirksgericht Linz legte die Akten mit die Delegierung befürwortender Äußerung vor. Nicht nur die beiden Kläger und der Liquidator der Beklagten hätten ihren Wohnsitz in Schwaz, sondern laut unbestrittener Angabe der klagenden Parteien auch der Zeuge Dipl.Ing.Poostchi. Die Kläger machten neben den Anschlußkosten auch Mängelfolgeschäden geltend, die von der Beklagten bestritten würden. Es werde somit auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen nötig sein, da mit einer Verwertung der Beweisergebnisse aus dem Verfahren 18 Cg 189/91 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 281a ZPO nicht zu rechnen sei.Das Bezirksgericht Linz legte die Akten mit die Delegierung befürwortender Äußerung vor. Nicht nur die beiden Kläger und der Liquidator der Beklagten hätten ihren Wohnsitz in Schwaz, sondern laut unbestrittener Angabe der klagenden Parteien auch der Zeuge Dipl.Ing.Poostchi. Die Kläger machten neben den Anschlußkosten auch Mängelfolgeschäden geltend, die von der Beklagten bestritten würden. Es werde somit auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen nötig sein, da mit einer Verwertung der Beweisergebnisse aus dem Verfahren 18 Cg 189/91 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß Paragraph 281 a, ZPO nicht zu rechnen sei.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.