Entscheidung 5 Nd 501/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter über den von der beklagten Partei in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Otto Schuhmeister und andere Rechtsanwälte in Schwechat, wegen S 22.770,- s.A. (8 C 2171/95v des Bezirksgerichtes Linz) gestellten Delegierungsantrag folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Delegation dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Diese Rechtssache wurde von der klagenden Partei unter Berufung auf eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung beim Bezirksgericht Linz anhängig gemacht.
Die beklagte Partei begehrt die Delegation dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Schwechat mit der Begründung, daß zwei in diesem Sprengel wohnhafte Zeugen einzuvernehmen seien und daß im Falle der Delegation auch die Parteieneinvernahme der beklagten Partei am Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes (des Geschäftsführers) stattfinden würde.
Die klagende Partei sprach sich gegen diesen Antrag mit der Begründung aus, daß die Einvernahme einer in Linz wohnhaften Zeugin vorgesehen sei. Die Zureise der von der beklagten Partei beantragten Zeugen zum Bezirksgericht Linz sei diesen zumutbar.
Das Bezirksgericht Linz hält die Delegation für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Liegt - wie in der hier zu beurteilenden Rechtssache - eine Zuständigkeitsvereinbarung vor, so ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, daß nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (MGA JN-ZPO14 § 31 JN/E 5). Da für das Vorliegen solcher unvermutet aufgetretener Umstände jegliches Vorbringen fehlt und auch nach der Aktenlage für eine derartige Annahme kein Anhaltspunkt besteht, war der Delegierungsantrag abzuweisen, ohne daß die für oder gegen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände näher erörtert werden müßten.Liegt - wie in der hier zu beurteilenden Rechtssache - eine Zuständigkeitsvereinbarung vor, so ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, daß nachträglich Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (MGA JN-ZPO14 Paragraph 31, JN/E 5). Da für das Vorliegen solcher unvermutet aufgetretener Umstände jegliches Vorbringen fehlt und auch nach der Aktenlage für eine derartige Annahme kein Anhaltspunkt besteht, war der Delegierungsantrag abzuweisen, ohne daß die für oder gegen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände näher erörtert werden müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0050ND00501.96.0201.000
Dokumentnummer
JJT_19960201_OGH0002_0050ND00501_9600000_000