Bei inländischen Erblassern besteht nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 N 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach § 106 JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14. 8. 1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Vom Obersten Gerichtshof veranlaßte, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gepflogene Erhebungen haben nicht ergeben, daß ein in Österreich gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.Bei inländischen Erblassern besteht nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen und den inländischen unbeweglichen Nachlaß (ZfRV 1994/1 mwN, 2 N 504/97), soferne Staatsverträge nichts anderes ergeben. Derartige Staatsverträge bestehen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht vergleiche Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266). Inländer ist eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft (NZ 1993, 107). Nach Paragraph 106, JN ist zur Abhandlung der Verlassenschaft eines im Ausland gestorbenen österreichischen Staatsbürgers das Gericht zuständig, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teil, oder wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist. Nach den durch den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien veranlaßten Erhebungen der Magistratsabteilung 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv, vom 14. 8. 1997 ist ein letzter allgemeiner Gerichtsstand der Erblasserin in Österreich nicht ausmittelbar. Vom Obersten Gerichtshof veranlaßte, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich gepflogene Erhebungen haben nicht ergeben, daß ein in Österreich gelegenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Erblasserin vorhanden ist.
Gemäß § 28 Abs 4 JN ist daher ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, JN ist daher ein für die Verlassenschaftsabhandlung zuständiges Gericht zu bestimmen.
Mangels weiterer Anhaltspunkte bestimmt der Oberste Gerichtshof hiemit das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht.