Der Ordinationsantrag ist teilweise berechtigt.
Die Ordination erfolgt im streitigen Verfahren auf Antrag einer Partei. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 JN zu behaupten und zu bescheinigen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 28 JN unter Zitat von Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 83, 98).Die Ordination erfolgt im streitigen Verfahren auf Antrag einer Partei. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, JN zu behaupten und zu bescheinigen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 28, JN unter Zitat von Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 83, 98).
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR, worauf sich die Klägerin ausschließlich stützt, kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR, worauf sich die Klägerin ausschließlich stützt, kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
Die Klägerin hat mit ihrem Klageschriftsatz ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt, aus denen neben der Berechtigung der materiellen Ansprüche auch die Voraussetzungen nach Art 31 Abs 1 lit b CMR hervorgehen sollen. Zwei der vorgelegten Rechnungen lassen dies nicht nur nicht erkennen, sondern vielmehr auf das Gegenteil schließen: Aus der Rechnung 9907/02454 vom 6. 7. 1999 ergibt sich als Ladestelle Radevormwald (BRD), als Entladestelle England/Bristol. Die Rechnung Nr. 9907/02452 vom 6. 7. 1999 wiederum weist eine Abrechnung über einen Brückenzoll von Dänemark nach Deutschland auf. Hinsichtlich des Begehrens auf DM 660 für "vereinbarte Fracht" und SDie Klägerin hat mit ihrem Klageschriftsatz ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt, aus denen neben der Berechtigung der materiellen Ansprüche auch die Voraussetzungen nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR hervorgehen sollen. Zwei der vorgelegten Rechnungen lassen dies nicht nur nicht erkennen, sondern vielmehr auf das Gegenteil schließen: Aus der Rechnung 9907/02454 vom 6. 7. 1999 ergibt sich als Ladestelle Radevormwald (BRD), als Entladestelle England/Bristol. Die Rechnung Nr. 9907/02452 vom 6. 7. 1999 wiederum weist eine Abrechnung über einen Brückenzoll von Dänemark nach Deutschland auf. Hinsichtlich des Begehrens auf DM 660 für "vereinbarte Fracht" und S
8.750 für "Lademittelforderungen" fehlt es überhaupt an jedweder Bescheinigung, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 31 Abs 1 lit b CMR und somit der österreichischen internationalen Zuständigkeit. Mangels Bescheinigung im vorgenannten Sinne ist der Ordinationsantrag abzuweisen, ohne dass Gelegenheit zur Ergänzung des unzulässigen Vorbringens zu geben ist, weil der Ordinationsantrag an sich an keine Frist gebunden ist (Mayr aaO). Da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 31 Abs 1 lit b CMR auf den tatsächlichen Übernahmeort, bzw auf den jeweiligen vertraglich vereinbarten Ablieferungsort ankommt, kommt dem Hinweis auf ein "einheitliches Vertragsverhältnis" für die als Vorfrage einer Ordination zu beurteilende internationale Zuständigkeit keine Erheblichkeit zu.8.750 für "Lademittelforderungen" fehlt es überhaupt an jedweder Bescheinigung, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR und somit der österreichischen internationalen Zuständigkeit. Mangels Bescheinigung im vorgenannten Sinne ist der Ordinationsantrag abzuweisen, ohne dass Gelegenheit zur Ergänzung des unzulässigen Vorbringens zu geben ist, weil der Ordinationsantrag an sich an keine Frist gebunden ist (Mayr aaO). Da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR auf den tatsächlichen Übernahmeort, bzw auf den jeweiligen vertraglich vereinbarten Ablieferungsort ankommt, kommt dem Hinweis auf ein "einheitliches Vertragsverhältnis" für die als Vorfrage einer Ordination zu beurteilende internationale Zuständigkeit keine Erheblichkeit zu.
Hinsichtlich der anderen Forderungen ist der Tatbestand nach Art 31 Abs 1 lit b CMR ausreichend bescheinigt, sodass mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Dafür bietet sich das von der Klägerin vorgeschlagene Bezirksgericht für Handelssachen Wien an, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.Hinsichtlich der anderen Forderungen ist der Tatbestand nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ausreichend bescheinigt, sodass mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Dafür bietet sich das von der Klägerin vorgeschlagene Bezirksgericht für Handelssachen Wien an, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.