Begründung:
Die Klägerin brachte ihre Klage auf Feststellung, dass der am 29. 5. 1998 mündlich abgeschlossene Vertrag rechtsgültig sei und den konkret wiedergegebenen Inhalt habe, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein. Der Vertrag beziehe sich darauf, der Klägerin ein Optionsrecht an 20 % einer Vorgesellschaft oder einer zu gründenden Gesellschaft nach konkret genannten Bestimmungen einzuräumen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützte die Klägerin auf §§ 65 ff JN, die Beklagten seien italienische Staatsbürger, die zumindest seit Februar 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Graz hätten.Die Klägerin brachte ihre Klage auf Feststellung, dass der am 29. 5. 1998 mündlich abgeschlossene Vertrag rechtsgültig sei und den konkret wiedergegebenen Inhalt habe, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein. Der Vertrag beziehe sich darauf, der Klägerin ein Optionsrecht an 20 % einer Vorgesellschaft oder einer zu gründenden Gesellschaft nach konkret genannten Bestimmungen einzuräumen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützte die Klägerin auf Paragraphen 65, ff JN, die Beklagten seien italienische Staatsbürger, die zumindest seit Februar 1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Graz hätten.
Der für die Beklagten bestellte Abwesenheitskurator erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und verwies darauf, dass die Beklagten in Graz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Art 5 Z 1 LGVÜ komme nicht zum Tragen, da der Erfüllungsort nicht in Graz liege. Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht die Klage zurück. Es nahm als bescheinigt an, dass sich die Beklagten nur vorübergehend im Mai und Juni 1998 in einem Hotel in Graz aufgehalten haben. Nachdem sie das Hotel verlassen haben, seien sie nie mehr zurückgekehrt. Ein Angestellter der Klägerin habe mit den Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen und sie im Juli 2000 in Zürich getroffen. Die Beklagten haben nicht ihren Wohnsitz bekannt gegeben, aber gesagt, teilweise in Italien und im Tessin zu wohnen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es habe sich ergeben, dass die Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich haben. §§ 66 und 67 JN kämen nicht in Betracht, da sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage nicht in Graz aufgehalten haben bzw über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz oder Italien verfügt hätten. Auch Art 5 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ komme nicht zur Anwendung, da die Klägerin vor dem Erstgericht sich nicht darauf gestützt habe, dass als Erfüllungsort Graz vereinbart worden sei. Nach der Natur und dem Zweck der Vereinbarung und der Vereinbarung selbst könne Graz nicht als Erfüllungsort angesehen werden.Der für die Beklagten bestellte Abwesenheitskurator erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und verwies darauf, dass die Beklagten in Graz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ komme nicht zum Tragen, da der Erfüllungsort nicht in Graz liege. Nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht die Klage zurück. Es nahm als bescheinigt an, dass sich die Beklagten nur vorübergehend im Mai und Juni 1998 in einem Hotel in Graz aufgehalten haben. Nachdem sie das Hotel verlassen haben, seien sie nie mehr zurückgekehrt. Ein Angestellter der Klägerin habe mit den Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen und sie im Juli 2000 in Zürich getroffen. Die Beklagten haben nicht ihren Wohnsitz bekannt gegeben, aber gesagt, teilweise in Italien und im Tessin zu wohnen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es habe sich ergeben, dass die Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich haben. Paragraphen 66 und 67 JN kämen nicht in Betracht, da sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage nicht in Graz aufgehalten haben bzw über einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz oder Italien verfügt hätten. Auch Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ komme nicht zur Anwendung, da die Klägerin vor dem Erstgericht sich nicht darauf gestützt habe, dass als Erfüllungsort Graz vereinbart worden sei. Nach der Natur und dem Zweck der Vereinbarung und der Vereinbarung selbst könne Graz nicht als Erfüllungsort angesehen werden.
Die Klägerin beharrte im Verfahren auf ihrer Auffassung, dass der Gerichtsstand nach § 67 JN gegeben sei, erhob aber schon vor Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede für den Fall, dass das Gericht die Rechtsansicht der Beklagten teile, einen Ordinationsantrag, ohne dazu gesondert Vorbringen zu erstatten.Die Klägerin beharrte im Verfahren auf ihrer Auffassung, dass der Gerichtsstand nach Paragraph 67, JN gegeben sei, erhob aber schon vor Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede für den Fall, dass das Gericht die Rechtsansicht der Beklagten teile, einen Ordinationsantrag, ohne dazu gesondert Vorbringen zu erstatten.