Entscheidung 5 Nd 504/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz und Dr. Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 12. Oktober 1997 in Budapest verstorbenen, ***** Friedrich A*****, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes wird mangels der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 JN abgelehnt.Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes wird mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, JN abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Da der im Ausland Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals hatte, ist dieses gemäß § 106 JN zur Abhandlung seiner Verlassenschaft zuständig. Das Verfahren ist dort bereits zu 23 A 215/97g anhängig.Da der im Ausland Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals hatte, ist dieses gemäß Paragraph 106, JN zur Abhandlung seiner Verlassenschaft zuständig. Das Verfahren ist dort bereits zu 23 A 215/97g anhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050ND00504.98.0625.000
Dokumentnummer
JJT_19980625_OGH0002_0050ND00504_9800000_000