Entscheidung 5 Nd 505/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 27. September 2001 verstorbenen Miran Z***** folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Witwe des Verstorbenen Claudia P*****, die Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mureck zu delegieren, wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Da die Delegierung eines Verlassenschaftsverfahrens nur von erberklärten Erben beantragt werden kann (5 Nd 502/02 mwN), die Antragstellerin nach der Aktenlage aber noch keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt die gewünschte Delegierung derzeit nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung besteht nicht (EFSlg 63.907 ua).
Anmerkung
E65626
5Nd505.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00505.02.0426.000
Dokumentnummer
JJT_20020426_OGH0002_0050ND00505_0200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung