Der Antrag ist berechtigt.
Begehrt die klagende Partei Frachtkosten für einen Warentransport,
der der CMR unterliegt (was nach dem Antragsvorbringen angesichts des
Umstandes, daß sowohl Frankreich als auch Österreich zu den
Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens gehören, nicht von der
Hand zu weisen ist), und nimmt sie hiefür die in Art 31 Abs lit
b CMR völkerrechtlich festgelegte österreichische Jurisdiktion in
Anspruch, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28
Abs 1 Z 1 JN vor (RdW 1987, 411 uva). Auf eine Prüfung des
Klagsanspruches ist dabei nicht einzugehen (vgl 7 Nd 504/89). Bei
der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes ist der Oberste
Gerichtshof frei (5 Nd 514/91), weshalb dem Begehren der klagenden
Partei entsprochen werden konnte, die Rechtssache dem Gericht ihres
Unternehmenssitzes zuzuweisen, zumal besondere
Zweckmäßigkeitserwägungen, die für den in Art 31 Abs 1 lit b
CMR erwähnten Ort der Übernahme des Frachtgutes sprechen, nicht ersichtlich sind.