Entscheidung 5 Nd 507/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.08.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, *****, vertreten durch HV BUWOG Gem. Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GmbH, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margit F*****, wegen ATS 15.200,73 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Villach das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Villach das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung erweist sich aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen, die auch die Klägerin als gegeben ansieht, als zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00507.01.0821.000
Dokumentnummer
JJT_20010821_OGH0002_0050ND00507_0100000_000