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Entscheidung 5 Nd 509/01×

Entscheidung 5 Nd 509/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd509/01

Entscheidungsdatum

21.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 1. April 2001 in Oberengstringen (Zürich) verstorbenen österreichischen Staatsbürgers Manfred Josef W*****, geboren am 30. Juli 1936 in Leitzersdorf, Österreich, wegen Ordination (Paragraph 28, JN) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ohne Entscheidung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist in einem Fall wie dem gegenständlichen zwar grundsätzlich möglich (2 N 504/97), setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist (5 Nd 509/97 = EFSlg 85.140, ebenfalls ein Ersuchen des Präsidenten des LGZ Wien betreffend). Die dafür zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten (Meldeanfrage über die Personaldaten der Eltern des Verstorbenen, Erkundigungen über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen bei österreichischen Generalkonsulat in Zürich) wurden nach dem vorgelegten Akt noch nicht ausgeschöpft, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Anmerkung

E62744 05J05091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00509.01.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20010821_OGH0002_0050ND00509_0100000_000

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