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Entscheidung 5 Nd 509/94×

Entscheidung 5 Nd 509/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd509/94

Entscheidungsdatum

26.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Hubertus S*****, geboren am 1.1.1978, und der mj.Amelie S*****, geboren am 17.4.1981, gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache wird vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Döbling übertragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Mutter und gesetzliche Vertreterin (ON 52) der Minderjährigen hat sich zwar gegen die Übertragung ausgesprochen (Protokoll vom 24.6.1994), hat aber bei früheren Gelegenheiten mehrfach angegeben (ON 83/AS 225 und 227; ON 88), sich überwiegend in Wien bei ihrem Lebensgefährten, der dies bestätigte (AS 228), aufzuhalten. Die Pflegebefohlenen halten sich überwiegend in Wien auf, wo sie die Schule besuchen vergleiche ON 97), weshalb die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaft an ein Gericht des Ortes, an dem sich der Lebensmittelpunkt der Minderjährigen befindet vergleiche E 2 zu Paragraph 111, JN in MGA14), geboten ist.

Anmerkung

E57169 05J05094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050ND00509.94.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19940726_OGH0002_0050ND00509_9400000_000