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Entscheidung 5 Nd 513/01×

Entscheidung 5 Nd 513/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd513/01

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha G*****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Detlev B*****, wegen S 5.628,42 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte vor, im Juli 2000 beim Beklagten als Reiseveranstalter eine Nilkreuzfahrt zum Termin 18. 11. 2000 bis 25. 11. 2000 zu einem Pauschalpreis von DM 2.381 gebucht zu haben und bei der Buchung eine Anzahlung von DM 800 geleistet zu haben (S 5.628,42). Mit Zustimmung des beklagten Reiseveranstalters sei sie am 25. 8. 2000 vom Vertrag zurückgetreten. Eine Vereinbarung einer Stornogebühr sei nicht vorgelegen. Der Beklagte verweigere die Rückzahlung der Anzahlung.

Die Klägerin habe den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen und habe ihren Wohnsitz in Österreich. Die inländische Gerichtsbarkeit werde auf Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ gestützt. Weil der Beklagte Kaufmann sei (er übernehme insbesondere die Beförderung von Reisenden zu Lande und auf Binnengewässern und das Unternehmen des Beklagten erfordere nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb), werde beantragt, für den gegenständlichen Rechtsstreit das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als zuständig zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Voraussetzung für die Ordination gemäß Paragraph 28, JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.

Die Klägerin leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13, 14, EuGVÜ, somit aus ihrer Verbraucherstellung, ab. Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,).

Nun bestehen zwar an der Privatbezogenheit nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin keine Bedenken, doch fehlt es an Behauptungen im Sinn des Artikel 13, Absatz 3, Litera a und b, Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, unterliegen nämlich als Dienstleistung den Sondervorschriften des Artikel 13, EuGVÜ vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Artikel 14, mwN). Nach den Behauptungen der Klägerin im Ordinationsantrag ist somit zweifelhaft, ob es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ handelt, sodass die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Artikel 14, dieses Übereinkommens nicht zu bejahen ist.

Die begehrte Ordination war daher abzulehnen.

Anmerkung

E63287 05J05131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050ND00513.01.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20011009_OGH0002_0050ND00513_0100000_000