Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Ordination gemäß § 28 JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.Voraussetzung für die Ordination gemäß Paragraph 28, JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist.
Die Klägerin leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art 13, 14 EuGVÜ, somit aus ihrer Verbraucherstellung, ab. Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b).Die Klägerin leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13, 14, EuGVÜ, somit aus ihrer Verbraucherstellung, ab. Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem 4. Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,).
Nun bestehen zwar an der Privatbezogenheit nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin keine Bedenken, doch fehlt es an Behauptungen im Sinn des Art 13 Abs 3 lit a und b. Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, unterliegen nämlich als Dienstleistung den Sondervorschriften des Art 13 EuGVÜ (vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Art 14 mwN). Nach den Behauptungen der Klägerin im Ordinationsantrag ist somit zweifelhaft, ob es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Art 13 EuGVÜ handelt, sodass die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Art 14 dieses Übereinkommens nicht zu bejahen ist.Nun bestehen zwar an der Privatbezogenheit nach den hier maßgeblichen Angaben der Klägerin keine Bedenken, doch fehlt es an Behauptungen im Sinn des Artikel 13, Absatz 3, Litera a und b, Pauschalreiseverträge, die durch eine Kombination verschiedener Einzelleistungen gekennzeichnet sind, unterliegen nämlich als Dienstleistung den Sondervorschriften des Artikel 13, EuGVÜ vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 20 zu Artikel 14, mwN). Nach den Behauptungen der Klägerin im Ordinationsantrag ist somit zweifelhaft, ob es sich um eine Verbrauchersache im Sinn des Artikel 13, EuGVÜ handelt, sodass die Zuständigkeit in Verbrauchersachen nach Artikel 14, dieses Übereinkommens nicht zu bejahen ist.
Die begehrte Ordination war daher abzulehnen.