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Entscheidung 5 Nd 514/00×

Entscheidung 5 Nd 514/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd514/00

Entscheidungsdatum

25.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I*****, wegen S 292.076 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Landesgericht Salzburg in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von S 292.076 sA gestützt auf den Titel des Schadenersatzes aus einem Beförderungsvertrag eingebracht. Die Beklagte sei von der klagenden Partei mit der entgeltlichen Beförderung von 29 Paletten Holzböden von A-***** L***** nach Pl-***** G***** mittels Kraftfahrzeugs auf der Straße beauftragt worden. Das Transportgut sei durch einen Subunternehmer der beklagten Partei in L***** in Österreich geladen worden. Im Gewahrsame des Subunternehmers sei die gesamte Ladung in Verlust geraten. Für den Verlustschaden hafte die Beklagte für ihren Subunternehmer gemäß Artikel 3, CMR.

Sowohl Österreich als auch Polen seien Vertragsstaaten des CMR-Abkommens.

Es sei daher die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Paragraph 31, CMR gegeben, da in Österreich der Ort der Übernahme des Transportgutes liege. Zufolge Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes sei gemäß Paragraph 413, HGB Frachtrecht anzuwenden, es gelten zwingend die CMR.

Die klagende Partei beantragte daher aus den sachlich zuständigen Gerichten eines als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, nach Möglichkeiten das angerufene Landesgericht Salzburg.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, des CMR-Abkommens BGBl 1961/138 idgF können wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Übereinkommen ist schon dann anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und zumindest einer davon Vertragsstaat ist. Da dies hier zutrifft, ist die inländische Jurisdiktion für derartige Schadenersatzansprüche gegeben. Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen im gegenständlichen Fall für die Bestimmung des angerufenen Landesgerichtes Salzburg als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vorzugehen war.

Anmerkung

E59352 05J05140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050ND00514..0925.000

Dokumentnummer

JJT_20000925_OGH0002_0050ND00514_0000000_000