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Entscheidung 5 Nd 514/93×

Entscheidung 5 Nd 514/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd514/93

Entscheidungsdatum

20.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, ***** wider die beklagte Partei Franz F*****, Amtsrat i.R., ***** wegen S 9.000,- infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie unter Anschluß einer eigenen Äußerung zum Delegierungsantrag erst wieder vorzulegen, nachdem der beklagten Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

Da das an sich zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz diese Vorgangsweise unterließ, war wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E57172 05J05143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050ND00514.93.0120.000

Dokumentnummer

JJT_19940120_OGH0002_0050ND00514_9300000_000