Entscheidung 5 Nd 514/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei Johann S*****, Pensionist, ***** wider die beklagte Partei Franz F*****, Amtsrat i.R., ***** wegen S 9.000,- infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie unter Anschluß einer eigenen Äußerung zum Delegierungsantrag erst wieder vorzulegen, nachdem der beklagten Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN sind vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.
Da das an sich zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz diese Vorgangsweise unterließ, war wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050ND00514.93.0120.000
Dokumentnummer
JJT_19940120_OGH0002_0050ND00514_9300000_000