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Entscheidung 5 Nd 514/95×

Entscheidung 5 Nd 514/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd514/95

Entscheidungsdatum

24.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Andrea Michaela H*****, derzeit wohnhaft bei Frau Gertrude K*****, Hausfrau, ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der beim Bezirksgericht Schwaz zu P 142/92 anhängigen Pflegschaftssache der minderjährigen Andrea Michaela H*****, an das Bezirksgericht Linz-Land wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung der Übernahme der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Linz-Land gründet sich auf die Annahme, daß die Bindung des Kindes an den derzeitigen Aufenthaltsort in Traun eher lose sei und nicht abgeschätzt werden könne, ob die Unterbringung des Kindes bei Frau Gertrude K***** (seiner Tante) von Dauer sein werde. Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, daß die minderjährige Andrea H***** seit Ende November 1991 im Verband der Familie K***** lebt und daß diese Unterbringung auf Dauer angelegt ist (ON 17). Da die Zuständigkeitsübertragung nach Paragraph 111, JN grundsätzlich zu genehmigen ist, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichtes verlagert wird, war die Übertragung der Zuständigkeit zu genehmigen (EFSlg 72.819; EFSlg 72.821 uva).

Anmerkung

E40889 05J05145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050ND00514.95.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19951124_OGH0002_0050ND00514_9500000_000