Entscheidung 5 Nd 514/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 19. April 1999 in Capri/Italien verstorbenen Herta K*****, geboren am 4. Mai 1920, zuletzt *****, wegen Ersuchens nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 19. April 1999 in Capri/Italien verstorbenen Herta K*****, geboren am 4. Mai 1920, zuletzt *****, wegen Ersuchens nach Paragraph 28, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Führung der Verlassenschaft nach Herta K***** wird abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Am 19. 4. 1999 verstarb in Anacapri/Italien die am 4. 5. 1920 in Czernowicz geborene Herta K*****, die österreichische Staatsbürgerin war. Sie hielt sich dort nur als Touristin auf. Ihr ordentlicher Wohnsitz war *****.
Zu 5 A 321/99b ist beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verlassenschaftsverfahren bereits anhängig.
Dies haben vom Obersten Gerichtshof gepflogene Erhebungen ergeben.
Demnach liegen die im Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien genannten Umstände nicht vor.
Die Voraussetzungen des § 28 JN sind demnach nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN sind demnach nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00514.99.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0050ND00514_9900000_000