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Entscheidung 5 Nd 514/99×

Entscheidung 5 Nd 514/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Nd514/99

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 19. April 1999 in Capri/Italien verstorbenen Herta K*****, geboren am 4. Mai 1920, zuletzt *****, wegen Ersuchens nach Paragraph 28, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für die Führung der Verlassenschaft nach Herta K***** wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 19. 4. 1999 verstarb in Anacapri/Italien die am 4. 5. 1920 in Czernowicz geborene Herta K*****, die österreichische Staatsbürgerin war. Sie hielt sich dort nur als Touristin auf. Ihr ordentlicher Wohnsitz war *****.

Zu 5 A 321/99b ist beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verlassenschaftsverfahren bereits anhängig.

Dies haben vom Obersten Gerichtshof gepflogene Erhebungen ergeben.

Demnach liegen die im Ersuchen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien genannten Umstände nicht vor.

Die Voraussetzungen des Paragraph 28, JN sind demnach nicht gegeben.

Anmerkung

E55549 05J05149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00514.99.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0050ND00514_9900000_000