Entscheidung 5 Nd 515/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.David A*****, vertreten durch Dr.Alexander Schoeller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R*****GmbH, ***** 2.) Peter A*****, 3.) Mag.Michael K*****, 4.) Hella R*****, 5.) Dr.Peter R*****, alle vertreten durch Dr.Helmut Klement, Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 3,432.686,95 samt Anhang, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, sie unter Anschluß einer eigenen Äußerung zum Delegierungsantrag wieder vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN ist vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötige Äußerung abzufordern.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz JN ist vor der Entscheidung über einen Delegierungsantrag dem Gericht, welches zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre, die zur Aufklärung nötige Äußerung abzufordern.
Da das an sich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Äußerung zum Delegierungsantrag unterließ und der Hinweis auf die Zustimmung der beklagten Partei(en) eine solche Äußerung nicht ersetzt, war wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050ND00515.94.0120.000
Dokumentnummer
JJT_19950120_OGH0002_0050ND00515_9400000_000