Entscheidung 5 Nd 519/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 6 Cg 147/99z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Z*****- gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 302.400,-- sA, über den Antrag der klagenden Partei, die gegenständliche Rechtssache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird dem Landesgericht Salzburg übertragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wurde damit begründet, dass die erforderlichen Beweisaufnahmen durch das Landesgericht Salzburg leichter und kostengünstiger durchzuführen sind. Das trifft nach der Aktenlage zu. Selbst die beklagte Partei hat deshalb eine Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht befürwortet. Damit liegen die in § 31 JN genannten Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung vor.Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wurde damit begründet, dass die erforderlichen Beweisaufnahmen durch das Landesgericht Salzburg leichter und kostengünstiger durchzuführen sind. Das trifft nach der Aktenlage zu. Selbst die beklagte Partei hat deshalb eine Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht befürwortet. Damit liegen die in Paragraph 31, JN genannten Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00519.99.1123.000
Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0050ND00519_9900000_000