Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts erweist sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin als nicht zulässig.
Das ist wie folgt kurz zu begründen:
Zunächst ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin der Unterhaltfestsetzungsantrag zugestellt, allerdings von ihr nicht behoben wurde. Eine Ortsabwesenheit oder fehlerhafte Zustellung wurde nicht behauptet. Es ergeben sich nach dem Akteninhalt dafür auch keine Anhaltspunkte.
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert zunächst nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, die Argumente für ihren Standpunkt und alles Zweckdienliche vorzubringen. Das rechtliche Gehör ist einer Partei auch dann gewährt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte (vgl RIS-Justiz RS0006048).Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert zunächst nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, die Argumente für ihren Standpunkt und alles Zweckdienliche vorzubringen. Das rechtliche Gehör ist einer Partei auch dann gewährt, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte vergleiche RIS-Justiz RS0006048).
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin die als Beweismittel verwendeten Auskünfte ihres Dienstgebers und des AMS nicht zur Kenntnis gebracht wurden und ihr dazu auch keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Nach der Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör im Sinn des § 15 AußStrG nämlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern (vgl RIS-Justiz RS0005915; RS0074920; RS0119970 [T1]).Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin die als Beweismittel verwendeten Auskünfte ihres Dienstgebers und des AMS nicht zur Kenntnis gebracht wurden und ihr dazu auch keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde. Nach der Rechtsprechung ist das rechtliche Gehör im Sinn des Paragraph 15, AußStrG nämlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern vergleiche RIS-Justiz RS0005915; RS0074920; RS0119970 [T1]).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG stellt einen Revisionsrekursgrund dar, der analog § 55 Abs 3 AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl RIS-Justiz RS0119971); sie stellt jedoch keinen absolut wirkenden Verfahrensmangel dar, sondern ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (§ 57 Z 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0120213).Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG stellt einen Revisionsrekursgrund dar, der analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG auch von Amts wegen aufzugreifen ist vergleiche RIS-Justiz RS0119971); sie stellt jedoch keinen absolut wirkenden Verfahrensmangel dar, sondern ist nur dann wahrzunehmen, wenn sie Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0120213).
In ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Er war damit geeignet, ihre Rechte zu wahren (§ 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO), sodass er auch wirksam war. Da er gleichzeitig mit dem oben erwähnten Verfahrenshilfeantrag verfasst wurde, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Rekurs zunächst selbst ausführen wollte. Jeder Partei steht aber nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu (vgl RIS-Justiz RS0041666). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007007). Mit ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat daher die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittelrecht in Anspruch genommen und verbraucht. Dass über ihren Verfahrenshilfeantrag nicht schon vorher entschieden wurde, schadet nicht, weil ein Verfahrenshelfer ohnedies keine zweite Rechtsmittelschrift einbringen hätte dürfen (7 Ob 126/07s).In ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat die Antragsgegnerin dargelegt, aus welchen Gründen sie die Entscheidung bekämpft und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Er war damit geeignet, ihre Rechte zu wahren (Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO), sodass er auch wirksam war. Da er gleichzeitig mit dem oben erwähnten Verfahrenshilfeantrag verfasst wurde, ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Rekurs zunächst selbst ausführen wollte. Jeder Partei steht aber nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu vergleiche RIS-Justiz RS0041666). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0007007). Mit ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat daher die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittelrecht in Anspruch genommen und verbraucht. Dass über ihren Verfahrenshilfeantrag nicht schon vorher entschieden wurde, schadet nicht, weil ein Verfahrenshelfer ohnedies keine zweite Rechtsmittelschrift einbringen hätte dürfen (7 Ob 126/07s).
Macht aber die Partei, der in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt wurde, von ihrer Möglichkeit, im Rekurs ihren Standpunkt darzulegen, nicht Gebrauch, steht dieser Verfahrensfehler einer zweitinstanzlichen Entscheidung in der Sache nicht entgegen (vgl 9 Ob 51/08b).Macht aber die Partei, der in erster Instanz das rechtliche Gehör nicht oder nicht ausreichend gewährt wurde, von ihrer Möglichkeit, im Rekurs ihren Standpunkt darzulegen, nicht Gebrauch, steht dieser Verfahrensfehler einer zweitinstanzlichen Entscheidung in der Sache nicht entgegen vergleiche 9 Ob 51/08b).
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Rekurs nur vorgebracht, sie habe monatlich 900 EUR ohne Sonderzahlungen verdient.
Das Rekursgericht hat zwar ihr Vorbringen zu Ausgaben für Strom, Miete und Kreditrückzahlungen als unzulässige Neuerung gewertet, in diesem Zusammenhang aber auch zu Recht den Standpunkt vertreten, diese Ausgaben seien für die Unterhaltsbemessung ohnedies nicht relevant. Letztlich ist es gar nicht vom festgestellten Einkommen der Unterhaltspflichtigen ausgegangen, sondern zu ihren Gunsten vom Existenzminimum als Belastungsgrenze und hat daran die Unterhaltsbemessung ausgerichtet.
Es reicht daher für ein Aufgreifen des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht aus, dass im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin abstrakt auf die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs Bezug genommen wird. Es wäre erforderlich gewesen, klarzustellen, welches ihr günstiges Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren verwehrt blieb. Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, wäre es an der Antragsgegnerin gelegen, im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Ein solches Vorbringen bleibt der Revisionsrekurs aber zur Gänze schuldig. Mit keinem Wort wird dargelegt, welche anderen für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände die Antragsgegnerin hätte vorbringen können oder wollen (vgl 9 Ob 51/08b), um die gänzliche Antragsabweisung zu erwirken. Die Rüge ist daher nicht gesetzeskonform ausgeführt. Damit liegt aber auch eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht vor.Es reicht daher für ein Aufgreifen des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht aus, dass im Revisionsrekurs der Antragsgegnerin abstrakt auf die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs Bezug genommen wird. Es wäre erforderlich gewesen, klarzustellen, welches ihr günstiges Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren verwehrt blieb. Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, wäre es an der Antragsgegnerin gelegen, im Revisionsrekurs die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Ein solches Vorbringen bleibt der Revisionsrekurs aber zur Gänze schuldig. Mit keinem Wort wird dargelegt, welche anderen für die Unterhaltsbemessung relevanten Umstände die Antragsgegnerin hätte vorbringen können oder wollen vergleiche 9 Ob 51/08b), um die gänzliche Antragsabweisung zu erwirken. Die Rüge ist daher nicht gesetzeskonform ausgeführt. Damit liegt aber auch eine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage nicht vor.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin zu führen.