Der Rekurs ist im Hinblick auf § 126 Abs 1 GBG wohl zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist im Hinblick auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG wohl zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Pfandbriefwesen und die damit verbundenen grundbücherlichen Eintragungen bilden die mit dem Art 1 der Verordnung vom 11. November 1938, dRGBl I, S 1574 (GBlÖ Nr 648/1938) in Kraft gesetzten Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, dRGBl, S 375 und des Gesetzes über die Pfandbriefe und Pfandschuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, RGBl I, S 492 in Österreich sowie die diesbezüglichen Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen der Einführungsverordnung. Gemäß § 22 HypothekenbankG sind die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Gemäß Art 2 Abs 1 und 5 Abs 1 der Hypothekenbankeinführungsverordnung ist die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft in Österreich auf Antrag der Bank bzw der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank bzw Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Aus dem Art 5 Abs 2 der HypB.EinfV. ist zu entnehmen, daß die Eintragung des Kautionsbandes als Anmerkung und nicht als Einverleibung zu erfolgen hat. Die Eintragung des Kautionsbandes ist aber nicht Bedingung für die Zugehörigkeit der Hypothek oder der Liegenschaft zur Deckung. Die Vorschrift wendet sich nur an die Bank und den gemäß § 29 HypothekenbankG bestellten Treuhänder. Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben (vgl Modler, ÖJZ 1955, 661). Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt (vgl Pfundtner-Neubert II b 17, S 5 Anm 7). Insoweit die Grundbuchseintragung als wirksame Sicherung bezeichnet wurde (Pfundtner-Neubert a.a.O. S 6 Anm 10), betrifft dies den Umstand, daß § 31 HypothekenbankG mit seinen Bestimmungen über die Verwahrung der Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken durch den Treuhänder deswegen nicht auch in Österreich eingeführt werden sollte, zumal dort Hypothekenbriefe unbekannt waren. Eine beabsichtigte Schutzwirkung für den Liegenschaftseigentümer und Pfandschuldner ist aber weder in diesem Zusammenhang noch aus den übrigen diesbezüglichen Gesetzesstellen zu entnehmen.Die gesetzlichen Grundlagen für das Pfandbriefwesen und die damit verbundenen grundbücherlichen Eintragungen bilden die mit dem Artikel eins, der Verordnung vom 11. November 1938, dRGBl römisch eins, S 1574 (GBlÖ Nr 648 aus 1938,) in Kraft gesetzten Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899, dRGBl, S 375 und des Gesetzes über die Pfandbriefe und Pfandschuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, RGBl römisch eins, S 492 in Österreich sowie die diesbezüglichen Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen der Einführungsverordnung. Gemäß Paragraph 22, HypothekenbankG sind die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Gemäß Artikel 2, Absatz eins und 5 Absatz eins, der Hypothekenbankeinführungsverordnung ist die Haftung einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypothek an einer Liegenschaft in Österreich auf Antrag der Bank bzw der Kreditanstalt in den öffentlichen Büchern einzutragen (Kautionsband). Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Bank bzw Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Aus dem Artikel 5, Absatz 2, der HypB.EinfV. ist zu entnehmen, daß die Eintragung des Kautionsbandes als Anmerkung und nicht als Einverleibung zu erfolgen hat. Die Eintragung des Kautionsbandes ist aber nicht Bedingung für die Zugehörigkeit der Hypothek oder der Liegenschaft zur Deckung. Die Vorschrift wendet sich nur an die Bank und den gemäß Paragraph 29, HypothekenbankG bestellten Treuhänder. Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben vergleiche Modler, ÖJZ 1955, 661). Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt vergleiche Pfundtner-Neubert II b 17, S 5 Anmerkung 7, ). Insoweit die Grundbuchseintragung als wirksame Sicherung bezeichnet wurde (Pfundtner-Neubert a.a.O. S 6 Anmerkung 10, ), betrifft dies den Umstand, daß Paragraph 31, HypothekenbankG mit seinen Bestimmungen über die Verwahrung der Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken durch den Treuhänder deswegen nicht auch in Österreich eingeführt werden sollte, zumal dort Hypothekenbriefe unbekannt waren. Eine beabsichtigte Schutzwirkung für den Liegenschaftseigentümer und Pfandschuldner ist aber weder in diesem Zusammenhang noch aus den übrigen diesbezüglichen Gesetzesstellen zu entnehmen.
Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß § 9 AußStrG Berechtigte kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (vgl SZ 43/102, SZ 44/110, SZ 45/74 uva). Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (vgl SZ 16/50, NZ 1969, 122; NZ 1977, 42). Aus der dargelegten Rechtsnatur des Kautionsbandes ist abzuleiten, daß mit seiner Anmerkung oder Löschung bücherliche Rechte nicht nur der Pfandbriefgläubiger, sondern auch des Liegenschaftseigentümers nicht begründet bzw berührt werden.Als zum Rekurs in Grundbuchssachen gemäß Paragraph 9, AußStrG Berechtigte kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden vergleiche SZ 43/102, SZ 44/110, SZ 45/74 uva). Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung vergleiche SZ 16/50, NZ 1969, 122; NZ 1977, 42). Aus der dargelegten Rechtsnatur des Kautionsbandes ist abzuleiten, daß mit seiner Anmerkung oder Löschung bücherliche Rechte nicht nur der Pfandbriefgläubiger, sondern auch des Liegenschaftseigentümers nicht begründet bzw berührt werden.
Dem Rekurse war daher ein Erfolg zu versagen.