Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Schon nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. GP zu § 18) strebte der Entwurf zum Mietrechtsgesetz eine Stabilisierung und Tarifierung der Betriebskosten an und es sollten künftig nur solche Auslagen nicht mehr unter die Betriebskosten verrechenbar sein, die nicht in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, wie etwa die Aufwendungen für eine kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmende Neueinführung einschließlich der allfälligen Anschlussgebühren (nunmehr § 3 Abs 2 Z 4 MRG), oder Arbeiten betreffen, die ihrer Art nach der Erhaltung des Miethauses zuzuzählen sind, wie etwa das Kaminausschleifen oder, Maurerarbeiten zur Behebung von Gebrechen am Kanal. Daran wurde in der weiteren Phase der Gesetzwerdung nichts geändert. Es ist zwar die Aufzählung der Betriebskosten in § 21 Abs 1 MRG weiter taxativ (Würth-Zingher, MRG, Anm 1 zu § 21 MRG). Aus der Umschreibung der mit dem Wasserbezug verbundenen Betriebskosten als den für die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung aufgewendeten Kosten ist aber nicht zu schließen, dass laufend zu entrichtende Kanalisierungsgebühren nun nicht mehr zu den Betriebskosten zählen. Damit wurde nur die Bezeichnung von „Wasser- und Kanlaisierungsgebühren“ in den umfassenderen Begriffen der Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser eingereiht, die auch laufend zu entrichtende mit der Wasserzuleitung zwingend verbundene Kanalbenützungsgebühren für die Entsorgung umfassen. Dass solche Kanalbenützungsgebühren häufig nicht mehr eingehoben werden, weil sie in die Wasserbezugsgebühr eingerechnet und damit dem Wasserverbrauch angepasst werden, ändert nichts daran, dass regelmäßig zu entrichtende Kanalbenützungsgebühren, soweit sie nicht ohnedies als öffentliche Abgaben von der Vorschrift des § 21 Abs 2 MRG erfasst werden, zu den im § 21 Abs 1 Z 1 MRG bezeichneten Betriebskosten gehören und der vom Mieter zu entrichtende Mietzins daher auch den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an diesen Betriebskosten einschließt (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG).Schon nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 18,) strebte der Entwurf zum Mietrechtsgesetz eine Stabilisierung und Tarifierung der Betriebskosten an und es sollten künftig nur solche Auslagen nicht mehr unter die Betriebskosten verrechenbar sein, die nicht in regelmäßigen Zeitabständen wiederkehren, wie etwa die Aufwendungen für eine kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmende Neueinführung einschließlich der allfälligen Anschlussgebühren (nunmehr Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG), oder Arbeiten betreffen, die ihrer Art nach der Erhaltung des Miethauses zuzuzählen sind, wie etwa das Kaminausschleifen oder, Maurerarbeiten zur Behebung von Gebrechen am Kanal. Daran wurde in der weiteren Phase der Gesetzwerdung nichts geändert. Es ist zwar die Aufzählung der Betriebskosten in Paragraph 21, Absatz eins, MRG weiter taxativ (Würth-Zingher, MRG, Anmerkung eins, zu Paragraph 21, MRG). Aus der Umschreibung der mit dem Wasserbezug verbundenen Betriebskosten als den für die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung aufgewendeten Kosten ist aber nicht zu schließen, dass laufend zu entrichtende Kanalisierungsgebühren nun nicht mehr zu den Betriebskosten zählen. Damit wurde nur die Bezeichnung von „Wasser- und Kanlaisierungsgebühren“ in den umfassenderen Begriffen der Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser eingereiht, die auch laufend zu entrichtende mit der Wasserzuleitung zwingend verbundene Kanalbenützungsgebühren für die Entsorgung umfassen. Dass solche Kanalbenützungsgebühren häufig nicht mehr eingehoben werden, weil sie in die Wasserbezugsgebühr eingerechnet und damit dem Wasserverbrauch angepasst werden, ändert nichts daran, dass regelmäßig zu entrichtende Kanalbenützungsgebühren, soweit sie nicht ohnedies als öffentliche Abgaben von der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 2, MRG erfasst werden, zu den im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MRG bezeichneten Betriebskosten gehören und der vom Mieter zu entrichtende Mietzins daher auch den auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an diesen Betriebskosten einschließt (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG).
Die Vorinstanzen haben dies zutreffend erkannt und ohne Rechtsirrtum das Verlangen der Mieterin abgelehnt, die Überwälzung des Anteils an den Kanalbenützungsgebühren, die neben der Wasserbezugsgebühr vom öffentlichen Versorgungsbetrieb eingehoben werden, als gesetzwidrig auszuschalten. Gerade aus der Neufassung der Wasserversorgungs-Kosten im § 21 Abs 1 Z 1 MRG folgt, dass diese laufend zu tätigenden Aufwendungen für die Zuleitung von Wasser und die Ableitung der Abwässer des Hauses ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine „Gebühr“ handelt, als Betriebskosten verrechenbar sind.Die Vorinstanzen haben dies zutreffend erkannt und ohne Rechtsirrtum das Verlangen der Mieterin abgelehnt, die Überwälzung des Anteils an den Kanalbenützungsgebühren, die neben der Wasserbezugsgebühr vom öffentlichen Versorgungsbetrieb eingehoben werden, als gesetzwidrig auszuschalten. Gerade aus der Neufassung der Wasserversorgungs-Kosten im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MRG folgt, dass diese laufend zu tätigenden Aufwendungen für die Zuleitung von Wasser und die Ableitung der Abwässer des Hauses ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine „Gebühr“ handelt, als Betriebskosten verrechenbar sind.
Kosten haben die Parteien nicht verzeichnet.