Der Rekurs der Roswitha M*** ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß nach den zufolge § 17 UHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs derjenige rekursberechtigt sei, der in seinen vom Gesetz eingeräumten Rechten verletzt sein könne. Diese Voraussetzung treffe auf sie zu, weil ihr zwei Drittel an dem gegenständlichen Superädifikat eingeantwortet worden seien. Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung des Grundbuchsgesetzes bedeute nicht, daß der Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Superädifikats wie ein Grundstückseigentümer zu behandeln sei. Würde man dem außerbücherlichen Eigentümer die Rechtsmittellegitimation absprechen, so könnte er sich gegen eine sein Eigentumsrecht betreffende Urkundenhinterlegung nicht zur Wehr setzen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Rekurswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß nach den zufolge Paragraph 17, UHG sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs derjenige rekursberechtigt sei, der in seinen vom Gesetz eingeräumten Rechten verletzt sein könne. Diese Voraussetzung treffe auf sie zu, weil ihr zwei Drittel an dem gegenständlichen Superädifikat eingeantwortet worden seien. Die im Paragraph 17, UHG angeordnete sinngemäße Anwendung des Grundbuchsgesetzes bedeute nicht, daß der Eigentümer bzw. Miteigentümer eines Superädifikats wie ein Grundstückseigentümer zu behandeln sei. Würde man dem außerbücherlichen Eigentümer die Rechtsmittellegitimation absprechen, so könnte er sich gegen eine sein Eigentumsrecht betreffende Urkundenhinterlegung nicht zur Wehr setzen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
In Grundbuchssachen ist - im Antragsverfahren neben dem Antragsteller, in von Amts wegen durchzuführenden Verfahren neben den Personen, deren verbücherungsfähige Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat - derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden; Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehren des Rechtsmittelschutzes (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr. 16 bis 18 zu § 122; EvBl. 1983/104 ua). Die im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (§ 436 ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war. Schon daraus folgt für den gegenständlichen Fall, in dem die Rekurswerberin eine Hinterlegung der Einantwortungsurkunde noch nicht erwirkt hatte, daß das Rekursgericht ihr Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Urkundenhinterlegungsbeschluß mit Recht zurückgewiesen hat. Die Frage, ob ein Rechtsmittel deshalb mangels Legitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen wäre, weil bei dessen meritorischer Erledigung Umstände geprüft werden müßten, die in dem betreffenden Verfahren ununtersucht zu bleiben haben, kann demnach auf sich beruhen.In Grundbuchssachen ist - im Antragsverfahren neben dem Antragsteller, in von Amts wegen durchzuführenden Verfahren neben den Personen, deren verbücherungsfähige Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat - derjenige rekursberechtigt, der durch die Verfügung des Grundbuchsgerichtes beschwert wird, sofern dadurch seine bücherlichen (verbücherten) Rechte verletzt sein könnten, sei es, daß diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden; Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind, entbehren des Rechtsmittelschutzes (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr. 16 bis 18 zu Paragraph 122,; EvBl. 1983/104 ua). Die im Paragraph 17, UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf abzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (Paragraph 436, ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war. Schon daraus folgt für den gegenständlichen Fall, in dem die Rekurswerberin eine Hinterlegung der Einantwortungsurkunde noch nicht erwirkt hatte, daß das Rekursgericht ihr Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Urkundenhinterlegungsbeschluß mit Recht zurückgewiesen hat. Die Frage, ob ein Rechtsmittel deshalb mangels Legitimation des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen wäre, weil bei dessen meritorischer Erledigung Umstände geprüft werden müßten, die in dem betreffenden Verfahren ununtersucht zu bleiben haben, kann demnach auf sich beruhen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.