Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Was das Wiedereinsetzungsbegehren betrifft, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz und damit die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor. Für Beschlüsse des Rekursgerichtes, die keine Sachbeschlüsse und auch keine nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse der zweiten Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, sind (§ 37 Abs 3 Z 18 MRG), gelten nämlich für Rekurse uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 514 bis 528a ZPO (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Die Ausnahmeregelung des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO ("es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde") greift bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht (RZ 1993, 176/64; RZ 1993, 180/73; vgl auch EFSlg 70.393 ua). Auch in Außerstreitsachen ist daher die Anfechtung eines Konformatsbeschlusses, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, nicht möglich (RZ 1993, 180/73).Was das Wiedereinsetzungsbegehren betrifft, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz und damit die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor. Für Beschlüsse des Rekursgerichtes, die keine Sachbeschlüsse und auch keine nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse der zweiten Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, sind (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG), gelten nämlich für Rekurse uneingeschränkt die Bestimmungen der Paragraphen 514 bis 528 a ZPO (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Die Ausnahmeregelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO ("es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde") greift bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht (RZ 1993, 176/64; RZ 1993, 180/73; vergleiche auch EFSlg 70.393 ua). Auch in Außerstreitsachen ist daher die Anfechtung eines Konformatsbeschlusses, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, nicht möglich (RZ 1993, 180/73).
In der Sache selbst könnte dem Rechtsmittelbegehren der Antragsgegnerin, die Anrufung des Gerichtes als rechtzeitig zu behandeln, nur Erfolg beschieden sein, wenn die am 24. 6. 1997 vollzogene Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter der Antragsgegnerin rechtsunwirksam gewesen wäre. Dies wiederum würde, wie das Rekursgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführte, voraussetzen, daß der Schlichtungsstelle die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Vertreter schon vor dem fraglichen Zustellvorgang bekannt gegeben wurde. Die Antragsgegnerin behauptet dies auch, allerdings mit unzutreffenden Argumenten.
Der einzige Hinweis für die von der Antragsgegnerin behauptete Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs findet sich im Satz der Verhandlungsschrift der Schlichtungsstelle vom 6. 11. 1995, sie sei "unter Verzicht auf ihre Vertretung erschienen". Wenn dies das Rekursgericht als nicht ausreichend erachtete, um von einer Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs auszugehen, so hat es damit eine Prozeßerklärung interpretiert, ohne die Grundregeln einer solchen Auslegung zu verletzen. Das Ergebnis seiner Beurteilung läßt sich mit den Sprachregeln vereinbaren und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. In einem solchen Fall verneint der Oberste Gerichtshof regelmäßig das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, die gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 528 Abs 1 ZPO oder § 14 Abs 1 ZPO seine Anrufung rechtfertigen könnte (RZ 1994, 138/45; EFSlg 73.536; MietSlg 45.720; 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 ua). Daran ist auch im gegenständlichen Fall festzuhalten.Der einzige Hinweis für die von der Antragsgegnerin behauptete Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs findet sich im Satz der Verhandlungsschrift der Schlichtungsstelle vom 6. 11. 1995, sie sei "unter Verzicht auf ihre Vertretung erschienen". Wenn dies das Rekursgericht als nicht ausreichend erachtete, um von einer Bekanntgabe des Vollmachtswiderrufs auszugehen, so hat es damit eine Prozeßerklärung interpretiert, ohne die Grundregeln einer solchen Auslegung zu verletzen. Das Ergebnis seiner Beurteilung läßt sich mit den Sprachregeln vereinbaren und verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. In einem solchen Fall verneint der Oberste Gerichtshof regelmäßig das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, die gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO oder Paragraph 14, Absatz eins, ZPO seine Anrufung rechtfertigen könnte (RZ 1994, 138/45; EFSlg 73.536; MietSlg 45.720; 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 ua). Daran ist auch im gegenständlichen Fall festzuhalten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.