Entscheidungsgründe:
Am 23. 6. 2002 wurde durch den Lenker und Halter des PKW Mazda 626 mit dem Kennzeichen ***** ein Verkehrsunfall verursacht, durch den die Hausfront des Hauses *****, erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Halters und Lenkers dieses Fahrzeugs.
Die Beklagte betreibt als Bestandnehmerin im Haus ***** eine Autowerkstätte und ist Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten in diesem Haus.
Eigentümer des Hauses ist Theobald P*****.
In dem zwischen der Beklagten und Theobald P***** bestehenden „Pachtvertrag" über das Geschäftslokal ist Folgendes vereinbart:
„Die während der Pacht erforderlichen Reparaturen verpflichtet sich die Pächterin stets rechtzeitig und auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Darüber hinaus verpflichtet sie sich, die Außenanlagen stets in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten."
Noch in der Nacht des Unfalls veranlasste der Geschäftsführer der Beklagten eine Notreparatur, weil das Gebäude einzustürzen drohte. Gegenüber der Klägerin als Haftpflichtversicherer legitimierte sich der Geschäftsführer der Beklagten als Geschädigter aus dem Verkehrsunfall. Dies unter Vorlage des „Pachtvertrags", weil er auf Grund der zitierten Bestimmung davon ausging, als Bestandnehmer zur Reparatur von Beschädigungen verpflichtet zu sein.
Der Neffe des Geschäftsführers der Beklagten, Siegfried S*****, arbeitete zu diesem Zeitpunkt als Tischlermeister bei einer Firma P***** und hatte dort die Leitung der Werkstatt über. Das Unternehmen beschäftigte sich mit Möbelfachhandel, Raumausstattung und Tapeten sowie dem Gewerbe der Tischlerei.
Die Klägerin beauftragte unmittelbar nach dem Unfall Johann G***** als Sachverständigen damit, den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu besichtigen und eine Schadensaufnahme vorzunehmen. Dieser stellte fest, dass am Haus nicht nur eine Hausmauer beschädigt war, sondern auch das Holzglasportal an der Ost-, an der West- und Nordseite starke Schäden aufwies. Beschädigt waren außerdem die Reklameaufschrift, zahlreiche Einrichtungsgegenstände, der Bodenbelag, die Decke und die Rigipswand im Inneren des Gebäudes. Ein an der Ostseite des Autohauses errichtetes Flugdach war total beschädigt und weggerissen worden. Auch eine tragende Holzsäule war durch die Wucht des Anpralls stark beschädigt und herausgerissen. Insgesamt waren 50 m2 der Glasfassade beschädigt.
Die Firma P***** führt als Tischlerei Reparaturarbeiten wie die gegenständlichen durch. Sie wäre in der Lage gewesen, die gesamte Reparatur im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung der beschädigten Glasfassade vorzunehmen.
Der Geschäftsführer der Beklagten holte Kostenvoranschläge für die Behebung der Schäden bei einer Glasfirma und der Firma P***** ein; letztere kam auf insgesamt EUR 11.827,75 exklusive USt. Der Sachverständige Johann G***** verlangte von Siegfried S*****, Einsparungen bei der Reparatur vorzunehmen. Sodann erklärte er sich mit dem Kostenvoranschlag einverstanden.
Der Sachverständige hatte bei den Besprechungen den Eindruck, Siegfried S***** sei fachkundig. Die Durchführung der Reparaturarbeiten wurde von ihm nicht überwacht.
Kurz nach Beginn der Reparaturarbeiten schaltete sich der Hauseigentümer Theobald P***** ein und teilte dem Sachverständigen der Klägerin mit, dass die zwischenzeitig durchgeführten Reparaturarbeiten mangelhaft seien. Das bewahrheitete sich bei einer Besichtigung durch den Sachverständigen. Zur Klärung dieser Frage wurde ein weiterer Sachverständiger, nämlich Zivilingenieur DI O***** zu einer Begutachtung beigezogen. Er stellte fest, dass anstatt einer einteiligen Säule (tragende Holzsäule, die beim Unfall abgeschlagen worden war) eine zweiteilige Säule eingebaut und deren Verankerung nicht wirksam mit der Unterkonstruktion hergestellt war. DI O***** ordnete die Freilegung der Säulenkonstruktion und danach eine Reparatur in bestimmter Ausführung an. Nach Durchführung der exakt besprochenen Reparaturmaßnahmen besichtigte DI O***** die verbesserte Konstruktion und befand sie schließlich als ordnungsgemäß. In seiner gutachterlichen Feststellung führte er aus: „Die unter meiner Anleitung sanierte Konstruktion an der Westfassade des Hauses ist statisch und konstruktiv fachgerecht ausgeführt. Die Verkleidungen wurden fachgerecht angebracht."
Während DI O***** nach der zunächst erfolgten Reparatur den Eindruck gewonnen hatte, dass keine Fachleute am Werk gewesen wären, befand er bei seiner zweiten Besichtigung, dass die Reparatur nach seiner Anweisung von einer Fachkraft sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten legten die Firmen Rechnungen über EUR 11.354,60 und EUR 12.660,-- an die Beklagte. Die Beklagte bezahlte diese Rechnungen und erhielt die Beträge von der Klägerin rückerstattet. Sie erhielt genau jene Beträge rückerstattet, die sie für die Reparaturarbeiten bezahlt hatte.
Zu 25 Cg 119/03v machte der Hauseigentümer Theobald P***** von der hier klagenden Partei klagsweise einen Betrag von EUR 25.574,99 geltend. Er sei als Liegenschaftseigentümer der Geschädigte, die bisher durchgeführten Reparaturarbeiten seien mangelhaft und bedürften einer Verbesserung, wofür die Klägerin einzustehen habe. In diesem Verfahren wurden konkrete Mängel der Reparaturarbeiten festgestellt und die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von EUR 8.335,-- an den Liegenschaftseigentümer verpflichtet. In jenem Verfahren wurde festgestellt, dass im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur nach dem Unfall für die Zimmermannsarbeiten und die Glasarbeiten ein Betrag von EUR 24.014,60 inklusive USt aufzuwenden gewesen wäre.
Eine dagegen vom Versicherer erhobene Berufung blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung eines Betrages von EUR 8.336,--. Das sei jener Betrag, den sie Theobald P***** im Verfahren 25 Cg 119/03v als Haftpflichtversicherer ersetzen habe müssen. Es stehe fest, dass mit der von der Klägerin an die Beklagte zuvor geleisteten Zahlung im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur der Schaden zur Gänze beseitigt worden wäre. Die Beklagte habe es zu vertreten, dass die Reparatur nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Sie habe, weil ihr in jenem Verfahren der Streit verkündet worden sei, die Feststellungen des Urteils 25 Cg 119/03v gegen sich gelten zu lassen.
In rechtlicher Hinsicht stützte die Klägerin ihr Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf den der „Zweimalzahlung" sowie auf § 1431 ABGB. Im Berufungsverfahren begründete sie die Behauptung, dass ihr gegen die Beklagte ein Kondiktionsanspruch zustehe, noch damit, dass die Beklagte die Zahlungen nicht zu einer vollständigen Behebung der unfallskausalen Schäden verwendet habe. Deshalb stehe ihr nach § 1435 ABGB ein Rückforderungsanspruch zu. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und hielt dem entgegen:In rechtlicher Hinsicht stützte die Klägerin ihr Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf den der „Zweimalzahlung" sowie auf Paragraph 1431, ABGB. Im Berufungsverfahren begründete sie die Behauptung, dass ihr gegen die Beklagte ein Kondiktionsanspruch zustehe, noch damit, dass die Beklagte die Zahlungen nicht zu einer vollständigen Behebung der unfallskausalen Schäden verwendet habe. Deshalb stehe ihr nach Paragraph 1435, ABGB ein Rückforderungsanspruch zu. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und hielt dem entgegen:
Von Anfang an seien die Reparaturarbeiten im Einklang mit dem Sachverständigen der Klägerin durchgeführt und verbessert worden. Die beauftragte Firma P***** sei befugter Gewerbsmann und habe im Einvernehmen und direkter Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen die Arbeiten durchgeführt und verbessert. Ein Mehraufwand durch unsachgemäße Ausführung der Reparatur gehe nicht zu Lasten der Beklagten. Ein Auswahlverschulden bezüglich der Fachfirma, welche die Reparaturarbeiten durchgeführt habe, treffe die Beklagte nicht. Im Übrigen habe die Klägerin die fertiggestellten Arbeiten vor Zahlung an den Beklagten von einem Sachverständigen besichtigen lassen. Sowohl die Beklagte als auch die von ihr beauftragte Firma habe sich bei Ausführung der Arbeiten an die sachverständigen Anweisungen jener Personen gehalten, die die Klägerin beauftragt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Zunächst habe die Beklagte, weil ihr im Verfahren 25 Cg 119/03v des Landesgerichtes Klagenfurt der Streit verkündet worden sei, die im rechtskräftigen Urteil enthaltenen Feststellungen gegen sich gelten zu lassen. Im Konkreten handle es sich dabei um jene Feststellungen, auf Grund derer die hier klagende Partei zur Zahlung einer Versicherungsleistung von EUR 8.335,-- an den Hauseigentümer Theobald P***** verpflichtet worden sei.
Es sei daher zugrundezulegen, dass die Klägerin nicht nur der Beklagten insgesamt EUR 24.014,60 an Versicherungsleistung erbracht habe, sondern überdies an Theobald P***** einen weiteren Betrag von EUR 8.335,--, obwohl mit einem Betrag von EUR 24.014,60 im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur das Auslangen zu finden gewesen wäre. Damit sei der Klägerin ein „Schaden" entstanden. Dennoch hafte die Beklagte nicht für die fehlerhafte Reparatur durch die Firma P*****, weil sie sich dieses Unternehmens nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (§ 1313a ABGB) bedient habe, sodass sie für eine Fehlleistung des genannten Unternehmens nur gemäß § 1315 ABGB einzustehen habe. Nun treffe es zu, dass die Firma P***** zwar über die Gewerbeberechtigung für das Tischlereigewerbe, nicht aber für das der Zimmerei verfügt habe. Die durchgeführten Reparaturarbeiten hätten zum Teil aus Tischlereiarbeiten, andererseits aus Zimmereiarbeiten bestanden. Allerdings habe die Klägerin durch ihre Sachverständigen sowohl den Kostenvoranschlag dieses Unternehmens begutachtet als auch dem Besorgungsgehilfen konkrete Aufträge erteilt, wie die Reparatur durchzuführen sei. Sie habe durch ihre Sachverständigen sowohl die Durchführung der Arbeiten als auch deren Ergebnis begutachten lassen. Wenn nicht einmal die von der Klägerin beigezogenen Sachverständigen die Eignung der Firma P***** oder das Endergebnis der Arbeiten bemängelt hätten, sei der Vorwurf an die Beklagte, sie habe sich eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient, verfehlt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Verfahren 25 Cg 119/03v Mängel der Sanierungsarbeiten sowie die Notwendigkeit ihrer Behebung festgestellt worden seien. Schließlich habe der von der Klägerin beauftragte Sachverständige DI O***** die von der Firma P***** durchgeführten Arbeiten als in Ordnung abgenommen und deren Sachgemäßheit festgestellt. Selbst wenn das Werk Mängel aufgewiesen habe, begründe dies noch nicht einen Vorwurf gegenüber der Beklagten gemäß § 1315 ABGB. Eine grob fahrlässige Berufspflichtverletzung oder ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit (vgl MR 1987, 93) sei nicht zugrundezulegen. Der nach Abschluss der Arbeiten vorhandene Mangel sei nicht einmal für einen Sachverständigen der Klägerin klar erkennbar gewesen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf § 1431 ABGB stütze, müsse dieses bereicherungsrechtliche Begehren gegenüber der Beklagten schon deshalb scheitern, weil die Beklagte durch Zahlungen der Klägerin nicht bereichert sei. Sie habe genau jene Summe, die sie von der Klägerin erhalten habe, zuvor an Professionisten bezahlt. Auch eine irrtümliche Zahlung der Klägerin sei zu verneinen, weil sie auf Grundlage der ihr vorgelegten Rechnungen geleistet habe. Der Kondiktionsanspruch könne auch nicht auf § 1435 ABGB gestützt werden, da die Beklagte weder bereichert noch die ursprüngliche Zahlungsgrundlage nachträglich weggefallen sei.Es sei daher zugrundezulegen, dass die Klägerin nicht nur der Beklagten insgesamt EUR 24.014,60 an Versicherungsleistung erbracht habe, sondern überdies an Theobald P***** einen weiteren Betrag von EUR 8.335,--, obwohl mit einem Betrag von EUR 24.014,60 im Fall einer sofortigen sachgemäßen Reparatur das Auslangen zu finden gewesen wäre. Damit sei der Klägerin ein „Schaden" entstanden. Dennoch hafte die Beklagte nicht für die fehlerhafte Reparatur durch die Firma P*****, weil sie sich dieses Unternehmens nicht zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (Paragraph 1313 a, ABGB) bedient habe, sodass sie für eine Fehlleistung des genannten Unternehmens nur gemäß Paragraph 1315, ABGB einzustehen habe. Nun treffe es zu, dass die Firma P***** zwar über die Gewerbeberechtigung für das Tischlereigewerbe, nicht aber für das der Zimmerei verfügt habe. Die durchgeführten Reparaturarbeiten hätten zum Teil aus Tischlereiarbeiten, andererseits aus Zimmereiarbeiten bestanden. Allerdings habe die Klägerin durch ihre Sachverständigen sowohl den Kostenvoranschlag dieses Unternehmens begutachtet als auch dem Besorgungsgehilfen konkrete Aufträge erteilt, wie die Reparatur durchzuführen sei. Sie habe durch ihre Sachverständigen sowohl die Durchführung der Arbeiten als auch deren Ergebnis begutachten lassen. Wenn nicht einmal die von der Klägerin beigezogenen Sachverständigen die Eignung der Firma P***** oder das Endergebnis der Arbeiten bemängelt hätten, sei der Vorwurf an die Beklagte, sie habe sich eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient, verfehlt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Verfahren 25 Cg 119/03v Mängel der Sanierungsarbeiten sowie die Notwendigkeit ihrer Behebung festgestellt worden seien. Schließlich habe der von der Klägerin beauftragte Sachverständige DI O***** die von der Firma P***** durchgeführten Arbeiten als in Ordnung abgenommen und deren Sachgemäßheit festgestellt. Selbst wenn das Werk Mängel aufgewiesen habe, begründe dies noch nicht einen Vorwurf gegenüber der Beklagten gemäß Paragraph 1315, ABGB. Eine grob fahrlässige Berufspflichtverletzung oder ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vergleiche MR 1987, 93) sei nicht zugrundezulegen. Der nach Abschluss der Arbeiten vorhandene Mangel sei nicht einmal für einen Sachverständigen der Klägerin klar erkennbar gewesen. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Paragraph 1431, ABGB stütze, müsse dieses bereicherungsrechtliche Begehren gegenüber der Beklagten schon deshalb scheitern, weil die Beklagte durch Zahlungen der Klägerin nicht bereichert sei. Sie habe genau jene Summe, die sie von der Klägerin erhalten habe, zuvor an Professionisten bezahlt. Auch eine irrtümliche Zahlung der Klägerin sei zu verneinen, weil sie auf Grundlage der ihr vorgelegten Rechnungen geleistet habe. Der Kondiktionsanspruch könne auch nicht auf Paragraph 1435, ABGB gestützt werden, da die Beklagte weder bereichert noch die ursprüngliche Zahlungsgrundlage nachträglich weggefallen sei.
Auch aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Die Regelungen der §§ 1036 ff ABGB beträfen bloß Ansprüche zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr, also im vorliegenden Fall allenfalls Ansprüche des Hauseigentümers Theobald P*****. Nur für diesen könne die Beklagte allenfalls auftragslos gehandelt haben.Auch aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Die Regelungen der Paragraphen 1036, ff ABGB beträfen bloß Ansprüche zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr, also im vorliegenden Fall allenfalls Ansprüche des Hauseigentümers Theobald P*****. Nur für diesen könne die Beklagte allenfalls auftragslos gehandelt haben.
Zusammengefasst stehe der Klägerin daher weder ein Anspruch aus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu, was zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen habe.
Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte es im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete das Berufungsgericht, dass sich das Erstgericht nicht mit allen erdenklichen Rechtstiteln, worauf die Klägerin ihr Begehren gestützt habe, auseinandergesetzt habe.
Im konkreten Fall sei nicht bedacht worden, dass die Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer dazu führe, dass die Schadenersatzforderung des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Versicherer übergehe (§ 24 Abs 4 KHVG). Die Wirkungen dieses Forderungsübergangs seien jene der Zession nach allgemeinem Zivilrecht.Im konkreten Fall sei nicht bedacht worden, dass die Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer dazu führe, dass die Schadenersatzforderung des Geschädigten kraft Gesetzes auf den Versicherer übergehe (Paragraph 24, Absatz 4, KHVG). Die Wirkungen dieses Forderungsübergangs seien jene der Zession nach allgemeinem Zivilrecht.
Die Beklagte sei dem geschädigten Hauseigentümer gegenüber gemäß § 6 des Pachtvertrages zur Schadensbehebung verpflichtet gewesen. In dieses Rechtsverhältnis sei die Klägerin durch vollständige Schadenersatzleistung und die daraus resultierende Legalzession des § 24 Abs 4 KHVG eingetreten, sodass sich die Streitteile dieses Verfahrens auf der Grundlage eines vertraglichen Schuldverhältnisses gegenüber stünden. Das wiederum habe zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin für die schadhafte Reparatur durch das von ihr beauftragte Unternehmen gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die mangelhafte Reparatur durch die Firma P***** habe einen um EUR 8.335,-- erhöhten (weiteren) Reparaturaufwand verursacht, den die Klägerin bereits geleistet habe oder zu dessen Leistung sie durch rechtskräftiges Urteil jedenfalls verpflichtet worden sei. Diese Forderung sei also auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte habe daher der Klägerin für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen und die daraus resultierenden Folgen einzustehen.Die Beklagte sei dem geschädigten Hauseigentümer gegenüber gemäß Paragraph 6, des Pachtvertrages zur Schadensbehebung verpflichtet gewesen. In dieses Rechtsverhältnis sei die Klägerin durch vollständige Schadenersatzleistung und die daraus resultierende Legalzession des Paragraph 24, Absatz 4, KHVG eingetreten, sodass sich die Streitteile dieses Verfahrens auf der Grundlage eines vertraglichen Schuldverhältnisses gegenüber stünden. Das wiederum habe zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin für die schadhafte Reparatur durch das von ihr beauftragte Unternehmen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Die mangelhafte Reparatur durch die Firma P***** habe einen um EUR 8.335,-- erhöhten (weiteren) Reparaturaufwand verursacht, den die Klägerin bereits geleistet habe oder zu dessen Leistung sie durch rechtskräftiges Urteil jedenfalls verpflichtet worden sei. Diese Forderung sei also auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte habe daher der Klägerin für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen und die daraus resultierenden Folgen einzustehen.
Im Weiteren prüfte das Berufungsgericht den von der Beklagten implicite erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin und verwarf diesen im Ergebnis. Den Sachverständigen sei kein schuldhaftes Fehlverhalten, das für den Reparaturmehraufwand kausal gewesen wäre, anzulasten. Ihre Tätigkeit habe jedenfalls nicht zur Entstehung des Reparaturmehraufwandes beitragen, sie hätten diesen Aufwand auch nicht verhindern können.
Das Berufungsgericht sprach (nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Frage der Zulässigkeit des Regresses eines Versicherers gegen einen Dritten gemäß § 24 Abs 4 KHVG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Berufungsgericht sprach (nachträglich) aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil zur Frage der Zulässigkeit des Regresses eines Versicherers gegen einen Dritten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KHVG keine ausreichende höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung durch das Gericht zweiter, in eventu erster Instanz gestellt.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.