Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
In derselben Rechtssache hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 15/07b vom 13. 2. 2007 bereits klargestellt, dass auf die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 33 JWG § 58 Abs 1 JN zur Bewertung heranzuziehen ist.In derselben Rechtssache hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 5 Ob 15/07b vom 13. 2. 2007 bereits klargestellt, dass auf die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 33, JWG Paragraph 58, Absatz eins, JN zur Bewertung heranzuziehen ist.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltssachen grundsätzlich der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (vgl RIS-Justiz RS0103147 [T12]). Der bereits rechtskräftig zuerkannte Betrag von monatlich 213 EUR ist daher zur Bewertung nicht heranzuziehen.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltssachen grundsätzlich der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben vergleiche RIS-Justiz RS0103147 [T12]). Der bereits rechtskräftig zuerkannte Betrag von monatlich 213 EUR ist daher zur Bewertung nicht heranzuziehen.
Darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren von 213 EUR ein darüber hinausgehendes Begehren noch nicht präzisiert war und zu diesem Zweck ein Verbesserungsverfahren aufgetragen wurde, ist der erkennende Senat bereits in 5 Ob 15/07b eingegangen. Die Bestimmung des § 55 Abs 3 JN, die auch im Verfahren außer Streit anzuwenden ist, gebietet demnach keine andere Betrachtungsweise (vgl Mayr in Rechberger ZPO³ Rz 4 zu § 55 JN mwN).Darauf, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über das Begehren von 213 EUR ein darüber hinausgehendes Begehren noch nicht präzisiert war und zu diesem Zweck ein Verbesserungsverfahren aufgetragen wurde, ist der erkennende Senat bereits in 5 Ob 15/07b eingegangen. Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, JN, die auch im Verfahren außer Streit anzuwenden ist, gebietet demnach keine andere Betrachtungsweise vergleiche Mayr in Rechberger ZPO³ Rz 4 zu Paragraph 55, JN mwN).
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt damit nicht 20.000 EUR. Das bedeutet, dass zwar ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig ist, unter der Voraussetzung, dass er mit einem Antrag nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG verbunden ist, das Rekursgericht aber über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat (§ 63 Abs 3 bis 5 AußStrG).Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt damit nicht 20.000 EUR. Das bedeutet, dass zwar ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig ist, unter der Voraussetzung, dass er mit einem Antrag nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG verbunden ist, das Rekursgericht aber über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat (Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AußStrG).
Das Erstgericht wird daher das mit einer Zulassungsvorstellung verbundene Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Gibt das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung nicht Folge, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs endgültig nicht möglich (RIS-Justiz RS0113296). Diese Entscheidung ist vom Erstgericht zuzustellen. Ändert das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch, ist dies kurz zu begründen, diese Entscheidung den Parteien zuzustellen und der anderen Partei eine Revisionsrekursbeantwortung frei zu stellen, wovon auch das Erstgericht zu verständigen ist. Erst nach deren Einlangen ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Derzeit ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen.