Entscheidung 5 Ob 10/17g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Z*****, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Dr. Lukas Ludwiger, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Ing. H***** G*****, vertreten durch die LEEB & WEINWURM Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, wegen 7.000 EUR sA und Räumung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. November 2016, GZ 19 R 86/16g-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
Zurückziehung der Revision wird zur
Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist gemäß den §§ 484, 513 ZPO bis zur – hier noch nicht gefällten – Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9], RS0042041 [T3]).Die beklagte Partei hat ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist gemäß den Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur – hier noch nicht gefällten – Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9], RS0042041 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00010.17G.0504.000
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170504_OGH0002_0050OB00010_17G0000_000