Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Im drittinstanzlichen Verfahren ist nicht mehr strittig, dass ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB vorliegt, der Jugendwohlfahrtsträger wendet sich aber dagegen, dass er ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator für die Minderjährige bestellt wurde.Im drittinstanzlichen Verfahren ist nicht mehr strittig, dass ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB vorliegt, der Jugendwohlfahrtsträger wendet sich aber dagegen, dass er ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator für die Minderjährige bestellt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - abgesehen von den spezifischen Sonderregeln des Jugendwohlfahrtsrechts für Minderjährige, die eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger vorsehen - nur eine physische Person zum gesetzlichen Vertreter (Sachwalter oder Kurator) bestellt werden kann (10 Ob 520/94 = SZ 67/134; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 § 280 Rz 1; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 §§ 280, 281 Rz 3). § 212 ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 kennt nun eine Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger, und zwar für die in Abs 2 genannten bestimmten Angelegenheiten (Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung) und gemäß Abs 3 für andere Angelegenheiten. Gegen ein Verständnis der Kollisionskuratel für einen Minderjährigen gemäß § 271 ABGB als "andere Angelegenheit" im Sinne des § 212 Abs 3 ABGB spricht zunächst, dass die Vertretung des Kindes nach dieser Gesetzesstelle kraft Gesetzes und ohne Gerichtsbeschluss erfolgt (vgl zur alten Rechtslage Schlemmer aaO § 212 Rz 3 mwN; Stabentheiner aaO § 212 Rz 5), während der Kollisionskurator vom Gericht bestellt wird. Abgesehen davon würde es im vorliegenden Fall schon an der in Abs 3 vorausgesetzten Bereitschaft des Jugendwohlfahrtsträgers zur Vertretung fehlen. Schließlich sind die Rechtsinstitute der Obsorge und der Kuratel seit dem KindRÄG 2001 klar abgegrenzt (vgl zur hiedurch herbeigeführten terminologischen Bereinigung Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485, 534 f; vgl auch Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 19, 26).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass - abgesehen von den spezifischen Sonderregeln des Jugendwohlfahrtsrechts für Minderjährige, die eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger vorsehen - nur eine physische Person zum gesetzlichen Vertreter (Sachwalter oder Kurator) bestellt werden kann (10 Ob 520/94 = SZ 67/134; Schlemmer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 280, Rz 1; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 Paragraphen 280, 281, Rz 3). Paragraph 212, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 kennt nun eine Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger, und zwar für die in Absatz 2, genannten bestimmten Angelegenheiten (Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung) und gemäß Absatz 3, für andere Angelegenheiten. Gegen ein Verständnis der Kollisionskuratel für einen Minderjährigen gemäß Paragraph 271, ABGB als "andere Angelegenheit" im Sinne des Paragraph 212, Absatz 3, ABGB spricht zunächst, dass die Vertretung des Kindes nach dieser Gesetzesstelle kraft Gesetzes und ohne Gerichtsbeschluss erfolgt vergleiche zur alten Rechtslage Schlemmer aaO Paragraph 212, Rz 3 mwN; Stabentheiner aaO Paragraph 212, Rz 5), während der Kollisionskurator vom Gericht bestellt wird. Abgesehen davon würde es im vorliegenden Fall schon an der in Absatz 3, vorausgesetzten Bereitschaft des Jugendwohlfahrtsträgers zur Vertretung fehlen. Schließlich sind die Rechtsinstitute der Obsorge und der Kuratel seit dem KindRÄG 2001 klar abgegrenzt vergleiche zur hiedurch herbeigeführten terminologischen Bereinigung Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485, 534 f; vergleiche auch Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 19, 26).
Die Pflegschaftssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen, welches einen anderen Kollisionskurator zu bestellen haben wird.