Entscheidung 5 Ob 1005/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** W*****, vertreten durch Dr. Heribert Neumann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irding, wegen 218.653,35 ATS sA, infolge außerordenlticher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 1984, GZ 5 R 118/84-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vgl auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 837); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.Es ist ständige Rechtsprechung, dass der von der Wohnungseigentümermehrheit bestellte Hausverwalter rückständige Betriebskosten(-vorauszahlungen) gegen säumige Wohnungseigentümer im eigenen Namen einklagen kann (MietSlg 31.525/16, 33.476, 34.541, 35.625/15, 5 Ob 27/84; vergleiche auch Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 837,); dass dem Hausverwalter die für seine Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbekonzession fehlt, ist auf seine Klagelegitimation ohne Einfluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01005.840.0108.000
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
JJT_19850108_OGH0002_0050OB01005_8400000_000
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