Entscheidung 5 Ob 1007/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr.Rainer Wolfgang J*****, wegen Löschung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches der KG *****, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.Oktober 1990, GZ 46 R 2063/90, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des (§ 134 lit d GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen, weil sich das Rekursgericht bei der Auslegung des hier gestellten Begehrens im Rahmen der Rechtsprechung gehalten hat und nicht dargetan wurde, daß der Entscheidung darüber über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des (Paragraph 134, Litera d, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen, weil sich das Rekursgericht bei der Auslegung des hier gestellten Begehrens im Rahmen der Rechtsprechung gehalten hat und nicht dargetan wurde, daß der Entscheidung darüber über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01007.91.0226.000
Dokumentnummer
JJT_19910226_OGH0002_0050OB01007_9100000_000