Begründung:
Die Antragsteller begehrten in dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Graz gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG gegen den Zweitantragsgegner als Vermieter eingebrachten Antrag die Überprüfung des Hauptmietzinses auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit sowie die Verurteilung des Zweitantragsgegners zur Zurückzahlung allenfalls zuviel begehrter Hauptmietzinsbeträge.Die Antragsteller begehrten in dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Graz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gegen den Zweitantragsgegner als Vermieter eingebrachten Antrag die Überprüfung des Hauptmietzinses auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit sowie die Verurteilung des Zweitantragsgegners zur Zurückzahlung allenfalls zuviel begehrter Hauptmietzinsbeträge.
Der Zweitantragsgegner rief gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle das Gericht an und bezeichnete darin als Antragsgegnerin die Erstantragsgegnerin, vertreten durch den Zweitantragsgegner. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, daß die Erstantragsgegnerin Liegenschaftseigentümerin ist, der Zweitantragsgegner Fruchtgenußberechtigter. In den Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daraufhin als Antragsgegner die beiden im Kopf auch dieser Entscheidung angeführten Personen genannt.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt.
Das Rekursgericht wies den vom Zweitantragsgegner erhobenen Rekurs zurück, nachdem ein vom Erstgericht durchgeführtes Verbesserungsverfahren zwecks Beibringung der Unterschrift des Rekurswerbers auf der Rechtsmittelschrift erfolglos geblieben war. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen am 2. 1. 1992 zugestellten Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der am 20. 1. 1992 zur Post gegebene außerordentliche Rekurs bloß des Zweitantragsgegners (wie sich trotz Anführung nur der Erstantragsgegnerin als Antragsgegner im Rubrum der Rechtsmittelschrift aus deren Diktion ergibt), wobei die Rechtsmittelschrift sich ausschließlich mit der Richtigkeit des erstinstanzlichen Sachbeschlusses beschäftigt, mit keinem Wort jedoch die allein den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildende Zurückweisung des Rekurses des Zweitantragstellers behandelt.
Der "außerordentliche Rekurs" ist verspätet.
Die rekursgerichtliche Entscheidung ist kein Sachbeschluß oder eine einem solchen nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG gleichgestellte Entscheidung, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, für deren Anfechtung gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Vorschriften des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt gelten. Demnach beträgt die Rekursfrist für ein solches Rechtsmittel gemäß § 521 Abs 1 erster Halbsatz ZPO 14 Tage. Da auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG - wie auch sonst im Verfahren Außerstreitsachen - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien nicht gelten, endete die Rekursfrist mit Ablauf des 16. 1. 1992. Der erst später zur Post gegebene Rekurs ist daher verspätet.Die rekursgerichtliche Entscheidung ist kein Sachbeschluß oder eine einem solchen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG gleichgestellte Entscheidung, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, für deren Anfechtung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Vorschriften des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt gelten. Demnach beträgt die Rekursfrist für ein solches Rechtsmittel gemäß Paragraph 521, Absatz eins, erster Halbsatz ZPO 14 Tage. Da auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG - wie auch sonst im Verfahren Außerstreitsachen - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien nicht gelten, endete die Rekursfrist mit Ablauf des 16. 1. 1992. Der erst später zur Post gegebene Rekurs ist daher verspätet.
Da sohin der vom Zweitantragsgegner erhobene Rekurs aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob - wie das Rekursgericht meinte - der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig wäre, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes
S 50.000,-- übersteigt und wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist, oder ob in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 zweiter Fall ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG auf die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls zulässig wäre, wie es der Oberste Gerichtshof für einen dem § 519 Abs 1 Z 1 erster Fall ZPO entsprechenden Sachverhalt bereits ausgesprochen hat (WoBl. 1991, 238/145).S 50.000,-- übersteigt und wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist, oder ob in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auf die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO jedenfalls zulässig wäre, wie es der Oberste Gerichtshof für einen dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall ZPO entsprechenden Sachverhalt bereits ausgesprochen hat (WoBl. 1991, 238/145).