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Entscheidung 5 Ob 1007/93×

Entscheidung 5 Ob 1007/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1007/93

Entscheidungsdatum

16.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerinnen 1.) Hildegard O*****, Angestellte, und 2.) Catharina O*****, Angestellte, ***** beide vertreten durch Elisabeth Herndl, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Bezirksorganisation Landstraße, Erdbergstraße 22, 1030 Wien, wider den Antragsgegner Dr.Stefan S*****, Hauseigentümer, ***** vertreten durch Rudolf Prokop, Hausverwalter, Hintzerstraße 1, 1030 Wien, dieser vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 6.Oktober 1992, GZ 48 R 449/92-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Antragsgegner als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage, ob dann, wenn im Mietvertrag infolge unrichtiger Angaben der Mieter das Vorhandensein einer Nachtspeicherheizung in allen Haupträumen der Wohnung festgehalten wird, später die Mieter dennoch das Fehlen gerade dieses kategoriebegründenden Merkmales (hier: Fehlen von Nachtspeicheröfen in einem Zimmer, Kabinett und Küche) geltend machen können, ist bei der hier zu beurteilenden Fallkonstellation keine erhebliche Rechtsfrage.

Nach dem Gesetzeswortlaut  (§ 16 Abs 3 MRG) und der von der

Rechtsprechung hiezu entwickelten Auslegung (siehe WoBl 1992,  33/27

mwN)  ist  nicht der Zustand der Wohnung,  wie er im Mietvertrag

beschrieben wird,  maßgebend,  sondern der tatsächliche Zustand zum

Zeitpunkt der Übergabe bzw.  wie er vom Vermieter oder vom Mieter auf

Kosten des Vermieters vereinbarungsgemäß herzustellen war und

hergestellt wurde.  Von all dem kann nach  den getroffenen

Feststellungen keine Rede sein.

Der Antragsgegner unterließ es auch, konkrete Tatsachenbehauptungen

darüber aufzustellen,  aus welchen Gründen ihm  als Vermieter der

Ausstattungszustand der Wohnung nicht bekannt war oder doch nicht

bekannt sein mußte und aus welchen Gründen er die vom Ehegatten der

Erstantragstellerin erteilte Auskunft,  die Wohnung werde mittels

Nachtspeicheröfen beheizt,  einerseits den Antragstellerinnen

zurechnen und andererseits schon allein deswegen davon ausgehen

durfte,  daß hinsichtlich aller Räume,  für die dies erforderlich

ist,  die Ausstattung der Wohnung mit einer zentralen

Wärmeversorgungsanlage gegeben ist,  sowie aus welchen besonderen

Gründen er als Vermieter den Zustand der von ihm zu vermietenden

Wohnung weder kannte noch kennen mußte.

Diese Rechtssache bietet daher keinen Anlaß zu Erwägungen in der Richtung, ob in besonders gelagerten Einzelfällen die Irreführung des Vermieters durch den Mieter über den Zustand der Wohnung zur Folge hat, daß sich der Mieter eine höhere als die tatsächlich gegebene Ausstattungskategorie zurechnen lassen muß.

Anmerkung

E34095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01007.93.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19930216_OGH0002_0050OB01007_9300000_000