Soweit die Revisionsrekurswerberin die vom Sachverständigen unter Heranziehung der Vergleichswertmethode ermittelte Feststellung des ortsüblichen Mietzinses in Frage stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass sich dieser als Tatfrage zu beurteilende Umstand der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs entzieht (vgl 5 Ob 294/98s; 5 Ob 227/00v = WoBl 2001/156 u. a.). Im Übrigen ließ die Antragstellerin im Rekursverfahren die entsprechenden Feststellungen unbekämpft.Soweit die Revisionsrekurswerberin die vom Sachverständigen unter Heranziehung der Vergleichswertmethode ermittelte Feststellung des ortsüblichen Mietzinses in Frage stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass sich dieser als Tatfrage zu beurteilende Umstand der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs entzieht vergleiche 5 Ob 294/98s; 5 Ob 227/00v = WoBl 2001/156 u. a.). Im Übrigen ließ die Antragstellerin im Rekursverfahren die entsprechenden Feststellungen unbekämpft.
Ob ein einzelner Abschlag (hier 3 % für eine in einer Dachschräge untergebrachte Badewanne) die eingeschränkte Wohnqualität ausreichend berücksichtigt, stellt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG dar. Die in § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Kriterien stehen ja ohne unterschiedliche Wertung nebeneinander. Im konkreten Einzelfall kann einzelnen Kriterien unterschiedliches Gewicht aufgrund des jeweils besonders ausgeformten Sachverhalts zukommen (5 Ob 10/98a). Geboten ist immer eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erfahren wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument. Die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (5 Ob 296/02v). Die Höhe einzelner Zu- und Abschläge ist daher überhaupt nur in Ausnahmsfällen revisibel.Ob ein einzelner Abschlag (hier 3 % für eine in einer Dachschräge untergebrachte Badewanne) die eingeschränkte Wohnqualität ausreichend berücksichtigt, stellt keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar. Die in Paragraph 16, Absatz eins, MRG aufgezählten Kriterien stehen ja ohne unterschiedliche Wertung nebeneinander. Im konkreten Einzelfall kann einzelnen Kriterien unterschiedliches Gewicht aufgrund des jeweils besonders ausgeformten Sachverhalts zukommen (5 Ob 10/98a). Geboten ist immer eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erfahren wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument. Die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (5 Ob 296/02v). Die Höhe einzelner Zu- und Abschläge ist daher überhaupt nur in Ausnahmsfällen revisibel.
Dass ein Verstoß gegen die §§ 67, 68 StmkBauG bei der beschriebenen Konstellation nicht vorliegt, ist evident (Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m bleiben bloß bei der Berechnung der „Hälfte ihrer Grundfläche" außer Betracht, sind jedoch in Dachgeschoßen nicht unzulässig. Es reicht aus wenn eine Wohnung über ein Bad mit Waschbecken, Badewanne oder Dusche verfügt).Dass ein Verstoß gegen die Paragraphen 67, 68, StmkBauG bei der beschriebenen Konstellation nicht vorliegt, ist evident (Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m bleiben bloß bei der Berechnung der „Hälfte ihrer Grundfläche" außer Betracht, sind jedoch in Dachgeschoßen nicht unzulässig. Es reicht aus wenn eine Wohnung über ein Bad mit Waschbecken, Badewanne oder Dusche verfügt).
Im Übrigen kommt es auf die Frage der Zeitgemäßheit einer Badegelegenheit nicht an, weil die Zinsbildung nicht nach den Bestimmungen des RichtWG, sondern nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zu erfolgen hat.Im Übrigen kommt es auf die Frage der Zeitgemäßheit einer Badegelegenheit nicht an, weil die Zinsbildung nicht nach den Bestimmungen des RichtWG, sondern nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu erfolgen hat.
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG war daher das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war daher das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.