Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses berechtigt, weil das Rekursgericht zu Unrecht bereits im derzeitigen Verfahrensstadium das Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 verneint hat.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch im Sinne einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses berechtigt, weil das Rekursgericht zu Unrecht bereits im derzeitigen Verfahrensstadium das Vorliegen eines wichtigen Interesses iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 verneint hat.
Voranzustellen ist, dass im Gegensatz zu der in der Revisionsrekursbeantwortung dargelegten Auffassung in diesem wohnrechtlichen Verfahren dritter Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die hier aufgrund des nach dem 31. 12. 2004 liegenden Datums der zweitinstanzlichen Entscheidung anzuwendende (Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG) Bestimmung des § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 gestattet nämlich in dritter Instanz auch die Vertretung durch einen Notar oder einen Interessenvertreter.Voranzustellen ist, dass im Gegensatz zu der in der Revisionsrekursbeantwortung dargelegten Auffassung in diesem wohnrechtlichen Verfahren dritter Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die hier aufgrund des nach dem 31. 12. 2004 liegenden Datums der zweitinstanzlichen Entscheidung anzuwendende (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG) Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, WEG 2002 gestattet nämlich in dritter Instanz auch die Vertretung durch einen Notar oder einen Interessenvertreter.
Bei Änderung des Wohnungseigentumsobjektes verbunden mit einer geplanten Inanspruchnahme allgemeiner Teile muss die Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Fall WEG 2002 einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, der mangels Zustimmung aller Miteigentümer diese Voraussetzung entsprechend der in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren geltenden qualifizierten Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; vgl RS0070480) darzutun hat (Würth in Rummel, ABGB³ II/5 Rz 12 zu § 16 WEG 2002; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 16 WEG Rz 28). Die zweite, kumulative (RIS-Justiz RS0083188 [T1]) Voraussetzung für die geplante Änderung, nämlich die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002) haben die Vorinstanzen insbesondere unter Hinweis auf die nicht ins Gewicht fallende Belästigung durch Umbaumaßnahmen sowie die geringfügige Ausweitung der Benützung eines Stiegenhauses zutreffend bejaht (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die dagegen in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragenen Argumente zu der unzumutbaren Steigerung der Wohndichte und der gravierenden Änderung der derzeitigen Benützungssituation durch Schaffung mehrerer Objekte anstelle des seit 40 Jahren bestehenden „Hauses im Haus" negieren den festgestellten Sachverhalt und die Art der geplanten Änderungen. Durch die Schaffung zweier Wohnungen mit je einem zusätzlichen Zugang wird keine Öffnung des Geschäftsobjektes zu einem Stiegenhaus vorgenommen und es ist daher auch keine (mit einem Geschäftsbetrieb üblicherweise verbundene) wesentlich erhöhte Steigerung der Besuchsfrequenz in diesem Stiegenhaus zu befürchten. Inwieweit das den Antragsgegnern nach ihren Behauptungen von der Errichterin der Anlage zugesicherte, durch die (weiterhin bestehende) funktionale Trennung des Objektes GR 03 garantierte „ruhige Wohnen" in Zukunft gefährdet sein soll, lässt sich nicht erkennen, zumal eine nach den Feststellungen bestehende Benützungsvereinbarung (hinsichtlich allgemeiner Flächen wie z. B der Dachterrasse) unverändert aufrecht bleiben soll.Bei Änderung des Wohnungseigentumsobjektes verbunden mit einer geplanten Inanspruchnahme allgemeiner Teile muss die Änderung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall WEG 2002 einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, der mangels Zustimmung aller Miteigentümer diese Voraussetzung entsprechend der in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren geltenden qualifizierten Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; vergleiche RS0070480) darzutun hat (Würth in Rummel, ABGB³ II/5 Rz 12 zu Paragraph 16, WEG 2002; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph 16, WEG Rz 28). Die zweite, kumulative (RIS-Justiz RS0083188 [T1]) Voraussetzung für die geplante Änderung, nämlich die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002) haben die Vorinstanzen insbesondere unter Hinweis auf die nicht ins Gewicht fallende Belästigung durch Umbaumaßnahmen sowie die geringfügige Ausweitung der Benützung eines Stiegenhauses zutreffend bejaht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Die dagegen in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragenen Argumente zu der unzumutbaren Steigerung der Wohndichte und der gravierenden Änderung der derzeitigen Benützungssituation durch Schaffung mehrerer Objekte anstelle des seit 40 Jahren bestehenden „Hauses im Haus" negieren den festgestellten Sachverhalt und die Art der geplanten Änderungen. Durch die Schaffung zweier Wohnungen mit je einem zusätzlichen Zugang wird keine Öffnung des Geschäftsobjektes zu einem Stiegenhaus vorgenommen und es ist daher auch keine (mit einem Geschäftsbetrieb üblicherweise verbundene) wesentlich erhöhte Steigerung der Besuchsfrequenz in diesem Stiegenhaus zu befürchten. Inwieweit das den Antragsgegnern nach ihren Behauptungen von der Errichterin der Anlage zugesicherte, durch die (weiterhin bestehende) funktionale Trennung des Objektes GR 03 garantierte „ruhige Wohnen" in Zukunft gefährdet sein soll, lässt sich nicht erkennen, zumal eine nach den Feststellungen bestehende Benützungsvereinbarung (hinsichtlich allgemeiner Flächen wie z. B der Dachterrasse) unverändert aufrecht bleiben soll.
Richtig ist, dass bloße Zweckmäßigkeitserwägungen einem wichtigen
Interesse nicht gleichzusetzen sind (5 Ob 269/98i = WoBl 2000/39
[Hausmann] = MietSlg 50.576). Ebenso wenig genügt eine Steigerung des
Wohn- und Verkehrswertes, wie sie mit einer Vergrößerung der Wohnung selbstverständlich verbunden ist, in der Regel nicht (RIS-Justiz RS0083341 [T1]; 5 Ob 269/98i; 5 Ob 261/99i; Würth aaO Rz 14). Dennoch können rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen (A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht § 16 WEG Rz 48).Wohn- und Verkehrswertes, wie sie mit einer Vergrößerung der Wohnung selbstverständlich verbunden ist, in der Regel nicht (RIS-Justiz RS0083341 [T1]; 5 Ob 269/98i; 5 Ob 261/99i; Würth aaO Rz 14). Dennoch können rein wirtschaftliche Erwägungen ein wichtiges Interesse darstellen (A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Paragraph 16, WEG Rz 48).
Im konkreten Fall ist den von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen nicht von vornherein die Eignung abzusprechen, ein wichtiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu begründen, geht es doch um die Nutzung einer möglicherweise ohne die geplanten Umbaumaßnahmen unverwertbaren Teilfläche im Ausmaß von 188,71 m² zuzüglich Balkon von 11,28 m² (vgl 5 Ob 226/98s: Umbau von nicht mehr benötigten und schlecht verwertbaren Büroräumlichkeiten in Wohneinheiten; vgl 5 Ob 261/99i: Nutzung eines offenbar brachliegenden, im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Dachbodens von 82,09 m² - Umbau zu einer Wohnung mit Dachterrasse). Zur Unverwertbarkeit des gesamten Objektes in seinem derzeitigen Zustand finden sich hinreichende Behauptungen der Antragstellerin, insbesondere behauptet sie die Unmöglichkeit, bei der derzeitigen Marktlage einen Käufer oder Mieter für das gesamte Objekt zu finden. Diesem Argument halten die Antragsgegner primär entgegen, eine allfällig eingeschränkte Verwertbarkeit sei schon durch die Reduktion des Kaufpreises zugunsten der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Zu diesen beiden Themen finden sich im erstinstanzlichen Sachbeschluss keine, ausdrücklich als solche bezeichneten Feststellungen, deren Unterbleiben die im erstinstanzlichen obsiegende Antragstellerin auch nicht im Rekursverfahren rügen musste (vgl RIS-Justiz RS0042740 T47 ; vgl Pimmer in Fasching Komm2 § 473a ZPO Rz 5).Im konkreten Fall ist den von der Antragstellerin aufgestellten Behauptungen nicht von vornherein die Eignung abzusprechen, ein wichtiges Interesse iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 zu begründen, geht es doch um die Nutzung einer möglicherweise ohne die geplanten Umbaumaßnahmen unverwertbaren Teilfläche im Ausmaß von 188,71 m² zuzüglich Balkon von 11,28 m² vergleiche 5 Ob 226/98s: Umbau von nicht mehr benötigten und schlecht verwertbaren Büroräumlichkeiten in Wohneinheiten; vergleiche 5 Ob 261/99i: Nutzung eines offenbar brachliegenden, im Zubehör-Wohnungseigentum stehenden Dachbodens von 82,09 m² - Umbau zu einer Wohnung mit Dachterrasse). Zur Unverwertbarkeit des gesamten Objektes in seinem derzeitigen Zustand finden sich hinreichende Behauptungen der Antragstellerin, insbesondere behauptet sie die Unmöglichkeit, bei der derzeitigen Marktlage einen Käufer oder Mieter für das gesamte Objekt zu finden. Diesem Argument halten die Antragsgegner primär entgegen, eine allfällig eingeschränkte Verwertbarkeit sei schon durch die Reduktion des Kaufpreises zugunsten der Antragstellerin hinreichend berücksichtigt worden. Zu diesen beiden Themen finden sich im erstinstanzlichen Sachbeschluss keine, ausdrücklich als solche bezeichneten Feststellungen, deren Unterbleiben die im erstinstanzlichen obsiegende Antragstellerin auch nicht im Rekursverfahren rügen musste vergleiche RIS-Justiz RS0042740 T47 ; vergleiche Pimmer in Fasching Komm2 Paragraph 473 a, ZPO Rz 5).
Den Erwägungen des Rekursgerichtes zu fehlenden Bemühungen der Antragstellerin um eine Vermietung liegt keine, nach § 52 Abs 2 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG erforderliche Verfahrensergänzung durch das Rekursgericht zugrunde, was von der Revisionsrekurswerberin zu Recht iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG als mangelhaft bemängelt wird. Dasselbe gilt für die nicht durch die Feststellungen des Erstgerichtes gedeckte Argumentation des Rekursgerichtes zur angeblichen Reduktion des Kaufpreises. Der nicht durch ein Vorbringen gedeckte Vorwurf zum fehlenden Nachweis eines Eigenbedarfes hätte im Rahmen der richterlichen Anleitungs- und Erhebungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; Feil, Verfahren außer Streitsachen § 14 Rz 2) jedenfalls eine entsprechende Erörterung mit den Parteien vorausgesetzt. Die abschließende Beurteilung, ob ein wichtiges Interesse die geplante Änderung rechtfertigt, bedarf aus diesen Erwägungen - nach Erörterung mit den Parteien - einer erweiterten Sachverhaltsgrundlage, weshalb ungeachtet der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zweckmäßigerweise mit der Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorgegangen wurde.Den Erwägungen des Rekursgerichtes zu fehlenden Bemühungen der Antragstellerin um eine Vermietung liegt keine, nach Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG erforderliche Verfahrensergänzung durch das Rekursgericht zugrunde, was von der Revisionsrekurswerberin zu Recht iSd Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 37, Absatz 3, MRG, 52 Absatz 2, WEG als mangelhaft bemängelt wird. Dasselbe gilt für die nicht durch die Feststellungen des Erstgerichtes gedeckte Argumentation des Rekursgerichtes zur angeblichen Reduktion des Kaufpreises. Der nicht durch ein Vorbringen gedeckte Vorwurf zum fehlenden Nachweis eines Eigenbedarfes hätte im Rahmen der richterlichen Anleitungs- und Erhebungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; Feil, Verfahren außer Streitsachen Paragraph 14, Rz 2) jedenfalls eine entsprechende Erörterung mit den Parteien vorausgesetzt. Die abschließende Beurteilung, ob ein wichtiges Interesse die geplante Änderung rechtfertigt, bedarf aus diesen Erwägungen - nach Erörterung mit den Parteien - einer erweiterten Sachverhaltsgrundlage, weshalb ungeachtet der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens zweckmäßigerweise mit der Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorgegangen wurde.