Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 AußStrG. zulässig.Der Revisionsrekurs ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG. zulässig.
Das Abhandlungsgericht hatte sich wohl bei der Prüfung der Frage, ob
ein Inventar des Nachlasses zu errichten ist, in der Begründung mit
der Vorfrage zu befassen, ob das Testament dahin auszulegen sei,
Wolfgang N. sei nur als Vorerbe unter einer auflösenden Bedingung
eingesetzt, und für den Fall des Eintrittes der Bedingung sei
Wilhelm K. als Nacherbe berufen. Im Zweifel, ob eine
fideikommissarische Substitution vorliegt, ist vorsichtshalber ein
Inventar zu errichten (GlU. 13.808). Das Abhandlungsgericht war
jedoch nicht berechtigt, über die Auslegung des letzten Willens
hinsichtlich einer etwaigen fideikommissarischen Substitution eine
Entscheidung zu treffen, dies umso weniger, als die Rechte des
Wilhelm K. in Frage stehen, der bisher im Verfahren nicht gehört
wurde GlU. 946, 1494, 4397; ZBl. 1935 Nr. 137). Ergibt sich über die
Frage zwischen den Beteiligten ein Streit, wäre mit einer Verweisung
auf den Rechtsweg vorzugehen (§ 125 AußStrG.). Die unheilbare
Unzuständigkeit des Abhandlungsgerichtes, die zugleich den
Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO. bildet, war aus Anlaß des Rechtsmittels wahrzunehmen, obwohl auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wurde (SZ. XXII 107, SZ. XXV 21).Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. bildet, war aus Anlaß des Rechtsmittels wahrzunehmen, obwohl auf sie nicht ausdrücklich hingewiesen wurde (SZ. römisch 22 107, SZ. römisch 25 21).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Anordnung der Inventur richtet, war er zurückzuweisen, da diesbezüglich kein Anfechtungsgrund nach § 16 AußStrG. vorliegt.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Anordnung der Inventur richtet, war er zurückzuweisen, da diesbezüglich kein Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, AußStrG. vorliegt.