Entscheidung 5 Ob 1010/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha M*****, vertreten durch Dr.Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Günther S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Maurer, Dr.Theresia Adelsberger, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30.November 1994, GZ 4 R 282/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich nicht, weil es - sollte überhaupt jemals ein wirksamer Vertragsabschluß mit Preisvereinbarung erfolgt sein - zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen wäre: Ganz abgesehen vom Schreiben des Klagevertreters vom 16.7.1993 - in welchem erklärt wurde, die Klägerin würde einen Willen des Beklagten, die seinerzeitige Vereinbarung nicht zu halten, akzeptieren, wobei sämtliche Zahlungen zu refundieren seien - hat die Klägerin der Beklagtenvertreterin mit Schreiben vom 29.9.1993 die Wohnungsschlüssel mit dem Hinweis übersendet, sie habe dem Beklagten Anfang März 1993 persönlich mitgeteilt, daß sie kein Interesse mehr an der gegenständlichen Wohnung habe, diese stehe seit Jänner 1993 leer, der Strom sei abgeschaltet, eine Beheizung im vergangenen Winter sei nicht erfolgt. In der Folge teilte die Beklagtenvertreterin dem Klagevertreter mit, daß der Beklagte nur mehr mit anderen Kaufinteressenten in Verhandlung sei, weshalb ein Vertragsabschluß mit der Klägerin nicht mehr vorgesehen sei. Wenn die Klägerin danach wiederum auf Zuhaltung des Kaufvertrages bestand, war dies ohne Bedeutung, weil damals eine vertragliche Bindung keinesfalls (mehr) existierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01010.95.0221.000
Dokumentnummer
JJT_19950221_OGH0002_0050OB01010_9500000_000