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Entscheidung 5 Ob 1013/93×

Entscheidung 5 Ob 1013/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1013/93(5Ob1014/93)

Entscheidungsdatum

23.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Liselotte M*****, Volksschullehrerin, ***** vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die Antragsgegnerin Charlotte P*****, Hausbesitzerin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kleinschuster, Dr.Hans Günther Medwed und Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 4. Dezember 1992, GZ 3 R 287/92-66b, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin behauptete ihre Rechtsnachfolge kraft Eintrittsrechtes (ON 52). Die Antragsgegnerin gab dazu keine rechtsverbindliche Erklärung ab, hatte jedoch in ihrem Schreiben vom 4.12.1991 (Beilage A) dem Begehren der Antragstellerin auf Anerkennung ihres Eintrittsrechtes nur entgegengesetzt, daß diese eine so große Wohnung nicht benötige, sodaß die zur Teilkündigung berechtigte Antragsgegnerin das Eintrittsrecht der Antragstellerin nur anerkennen würde, wenn die Antragstellerin zur Abtretung von zwei Zimmern an die Vermieterin bereit wäre. Überdies brachte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin als Mieterin, die die Wohnung allein bewohnt habe, eine Teilkündigung ein (7 C 62/92m des Erstgerichtes). Es bestand daher kein Anlaß, näher zu prüfen, ob die Antragstellerin vielleicht doch nicht allein in das Mietrecht ihres verstorbenen Ehegatten eintrat.

Anmerkung

E34096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01013.93.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19930323_OGH0002_0050OB01013_9300000_000