Die Revision der Beklagten ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Was zunächst die Frage der Voraussetzungen für die
Klagelegitimiation der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer
betrifft, derentwegen das Berufungsgericht die ordentliche Revision
mangels Vorliegens einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes für zulässig erklärte, so ist es nunmehr ständige
Rechtsprechung (vgl. insbesondere MietSlg. 33.109 = SZ 54/99 =
JBl 1982, 370; MietSlg. 34.138 = JBl 1984, 204; MietSlg. 35.072;
MietSlg. 37.081 = JBl 1986, 108 mit Besprechung von Selb ua,
zuletzt etwa 5 Ob 65/88), daß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ebenso wie von Gewährleistungsansprüchen in Ansehung von Mängeln, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft betreffen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirken, Gesamthandforderungen der Liegenschaftsmiteigentümer im Sinne der §§ 848 Satz 2, 890 ABGB sind. Die Frage, wer zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist demnach in sinngemäßer Anwendung der §§ 825 ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG 1975 in Verbindung mit den §§ 14 f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten. Daraus folgt, daß der Geltendmachung derartiger Ansprüche, die zur ordentlichen Verwaltung gehört, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallende und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachende, der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienende und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfassende Verbesserungsarbeiten zum Gegenstand haben, ein diesbezüglicher Beschluß der Miteigentümermehrheit, der auch die Minderheit bindet, vorausgehen muß. Selbst bei einer Beschlußfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf es aber - auch wenn eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des § 834 ABGB nicht erforderlich sein mag - einer Verständigung aller Miteigentümer derart, daß jedem Gemeinschaftsmitglied Gelegenheit gegeben ist, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Daß die unzureichende Schalldämmung auch Behebungsarbeiten in den einzelnen den Mit- und Wohnungseigentümern zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Reihenhäusern erfordert, bedeutet nach dem hier festgestellten Sachverhalt noch nicht, daß sich dieser Mangel nicht auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkt. Daß eine Konstruktionsmethode, die von Anfang an eine ausreichende Schalldämmung gewährleistet hätte, teurer gewesen wäre als die von der Beklagten gewählte Konstruktion, wurde von der Beklagten nie substantiiert genug eingewendet und steht nach den Sachverhaltsannahmen des Berufungsgerichtes nicht fest. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Erhebung des klagegegenständlichen Verbesserungsbegehrens wegen der von den Mit- und Wohnungseigentümern zu ersetzenden "Sowieso-Kosten" als eine die ordentliche Verwaltung überschreitende wichtige Veränderung der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer oder einer Beschlußfassung des Außerstreitrichters bedürfte. Daß die Minderheit keine Gelegenheit gehabt hätte, ihrer Meinung im Rahmen der Willensbildung Ausdruck zu verleihen, wurde ebensowenig eingewendet wie der Umstand, daß im Falle der Anhörung der Minderheit der Mehrheitsbeschluß zur gegenständlichen Klagsführung nicht gefaßt worden wäre (vgl. JBl 1985, 102 ua). Da der Mehrheitsbeschluß in Sachen der ordentlichen Verwaltung die Minderheit bindet, muß diese die Vornahme der Behebungsarbeiten in ihren Reihenhäusern dulden, sodaß auch der Einwand ins Leere geht, durch Behebungsarbeiten bloß auf einer Seite der Trennwand könne eine wirkungsvolle Verbesserung der Schalldämmung nicht erreicht werden. Die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger hält sich demnach im Rahmen der ständigen Rechtsprechung; eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor.zuletzt etwa 5 Ob 65/88), daß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ebenso wie von Gewährleistungsansprüchen in Ansehung von Mängeln, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft betreffen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirken, Gesamthandforderungen der Liegenschaftsmiteigentümer im Sinne der Paragraphen 848, Satz 2, 890 ABGB sind. Die Frage, wer zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Schuldner befugt ist und welche Willensbildung der Miteigentümer dieser Geltendmachung hinsichtlich der Auswahl und Festlegung der zu verfolgenden Ansprüche vorauszugehen hat, ist demnach in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB - im Anwendungsbereich des WEG 1975 in Verbindung mit den Paragraphen 14, f, 17 dieses Gesetzes - zu beantworten. Daraus folgt, daß der Geltendmachung derartiger Ansprüche, die zur ordentlichen Verwaltung gehört, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallende und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachende, der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienende und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfassende Verbesserungsarbeiten zum Gegenstand haben, ein diesbezüglicher Beschluß der Miteigentümermehrheit, der auch die Minderheit bindet, vorausgehen muß. Selbst bei einer Beschlußfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung bedarf es aber - auch wenn eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des Paragraph 834, ABGB nicht erforderlich sein mag - einer Verständigung aller Miteigentümer derart, daß jedem Gemeinschaftsmitglied Gelegenheit gegeben ist, zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Daß die unzureichende Schalldämmung auch Behebungsarbeiten in den einzelnen den Mit- und Wohnungseigentümern zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Reihenhäusern erfordert, bedeutet nach dem hier festgestellten Sachverhalt noch nicht, daß sich dieser Mangel nicht auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkt. Daß eine Konstruktionsmethode, die von Anfang an eine ausreichende Schalldämmung gewährleistet hätte, teurer gewesen wäre als die von der Beklagten gewählte Konstruktion, wurde von der Beklagten nie substantiiert genug eingewendet und steht nach den Sachverhaltsannahmen des Berufungsgerichtes nicht fest. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Erhebung des klagegegenständlichen Verbesserungsbegehrens wegen der von den Mit- und Wohnungseigentümern zu ersetzenden "Sowieso-Kosten" als eine die ordentliche Verwaltung überschreitende wichtige Veränderung der Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer oder einer Beschlußfassung des Außerstreitrichters bedürfte. Daß die Minderheit keine Gelegenheit gehabt hätte, ihrer Meinung im Rahmen der Willensbildung Ausdruck zu verleihen, wurde ebensowenig eingewendet wie der Umstand, daß im Falle der Anhörung der Minderheit der Mehrheitsbeschluß zur gegenständlichen Klagsführung nicht gefaßt worden wäre vergleiche JBl 1985, 102 ua). Da der Mehrheitsbeschluß in Sachen der ordentlichen Verwaltung die Minderheit bindet, muß diese die Vornahme der Behebungsarbeiten in ihren Reihenhäusern dulden, sodaß auch der Einwand ins Leere geht, durch Behebungsarbeiten bloß auf einer Seite der Trennwand könne eine wirkungsvolle Verbesserung der Schalldämmung nicht erreicht werden. Die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger hält sich demnach im Rahmen der ständigen Rechtsprechung; eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vor.
Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Frage, ob die Reihenhäuser, welche die Beklagte errichten ließ, den von dieser vertraglich zugesagten hohen Schallschutz aufwiesen, hängt gleichfalls nicht von einer erheblichen Rechtsfrage ab. Daß die Vorinstanzen bei Erzielung des Auslegungsergebnisses, die Beklagte sei zur Herstellung einer Schalldämmung mindestens im Ausmaß der Vorschriften der ÖNORMEN verpflichtet gewesen, die Grundsätze der Vertragsauslegung mißachtet hätten, wird nicht dargetan. Daß der Luftschallschutz der Reihenhäusertrennwände und -außenwände mit 41 dB deutlich unter dem Erfordernis der ÖNORM B 8115 (Ausgabe April 1959), die hiefür in der Schallschutzgruppe 1 52 dB und in der Schallschutzgruppe 2 57 dB verlangt, liegt, steht fest. Ob die gegenständliche Reihenhausanlage in die Schallschutzgruppe 1 oder 2 fällt, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Der vorhandene Schallschutz erreicht nicht einmal die vom § 100 der Wiener Bauordnung in der Fassung vor der Novelle 1976 für verschiedene Wohnungen trennende Scheidewände vorgeschriebene, einer mindestens 12 cm starken Ziegelmauer entsprechende Schalldichtigkeit von 49 bis 50 dB. Was die von den Klägern begehrten Baumaßnahmen im einzelnen betrifft, so sind die hinsichtlich der Errichtung der Staubschutzwände erstmals im Berufungsverfahren konkret erhobenen Einwände vom Berufungsgericht mit Recht als unbeachtliche Neuerungen abgetan worden. Die Beurteilung, daß eine andere Möglichkeit der Verbesserung des derzeit bestehenden unzureichenden Schallschutzes als durch die von den Klägern begehrten Maßnahmen nicht besteht, wenn die bestehende Konstruktion möglichst beibehalten und nicht allzu viel an zusätzlichem Raumvolumen beansprucht werden soll, beinhaltet keine erhebliche Rechtsfrage.Die von den Vorinstanzen übereinstimmend verneinte Frage, ob die Reihenhäuser, welche die Beklagte errichten ließ, den von dieser vertraglich zugesagten hohen Schallschutz aufwiesen, hängt gleichfalls nicht von einer erheblichen Rechtsfrage ab. Daß die Vorinstanzen bei Erzielung des Auslegungsergebnisses, die Beklagte sei zur Herstellung einer Schalldämmung mindestens im Ausmaß der Vorschriften der ÖNORMEN verpflichtet gewesen, die Grundsätze der Vertragsauslegung mißachtet hätten, wird nicht dargetan. Daß der Luftschallschutz der Reihenhäusertrennwände und -außenwände mit 41 dB deutlich unter dem Erfordernis der ÖNORM B 8115 (Ausgabe April 1959), die hiefür in der Schallschutzgruppe 1 52 dB und in der Schallschutzgruppe 2 57 dB verlangt, liegt, steht fest. Ob die gegenständliche Reihenhausanlage in die Schallschutzgruppe 1 oder 2 fällt, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Der vorhandene Schallschutz erreicht nicht einmal die vom Paragraph 100, der Wiener Bauordnung in der Fassung vor der Novelle 1976 für verschiedene Wohnungen trennende Scheidewände vorgeschriebene, einer mindestens 12 cm starken Ziegelmauer entsprechende Schalldichtigkeit von 49 bis 50 dB. Was die von den Klägern begehrten Baumaßnahmen im einzelnen betrifft, so sind die hinsichtlich der Errichtung der Staubschutzwände erstmals im Berufungsverfahren konkret erhobenen Einwände vom Berufungsgericht mit Recht als unbeachtliche Neuerungen abgetan worden. Die Beurteilung, daß eine andere Möglichkeit der Verbesserung des derzeit bestehenden unzureichenden Schallschutzes als durch die von den Klägern begehrten Maßnahmen nicht besteht, wenn die bestehende Konstruktion möglichst beibehalten und nicht allzu viel an zusätzlichem Raumvolumen beansprucht werden soll, beinhaltet keine erhebliche Rechtsfrage.
Nach § 1167 ABGB - welche Bestimmung auf den Verbesserungsanspruch nach § 932 ABGB analog anzuwenden ist (SZ 55/29 ua) - kann Verbesserung begehrt werden, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den der Mangel für ihn bedeutet. Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als ein geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßg geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen (JBl 1990, 461 mwN). Selbst wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Wert des Werkes übersteigen, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwandes (SZ 53/7 mwN). Die Verneinung einer Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Verbesserungsaufwand von 12 Mill. S und mehr ist dabei nicht mit den Bauverwaltungskosten im Sinne des § 5 Abs 3 der Entgeltsrichtlinienverordnung BGBl. 1979/522 idF BGBl. 1985/85, sondern mit den Baukosten zu vergleichen, die nach der Endabrechnung - wie die Beklagte selbst vorgebracht hat (AS 65) - 40,872.500 S betrugen und bei Neuerrichtung der Reihenhausanlage entsprechend höher ausfielen. Der Einwand der Beklagten, der Erfolg der von den Klägern begehrten Behebungsmaßnahmen sei ungewiß, geht nicht von der Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichtes aus, daß diese Maßnahmen jedenfalls eine wesentliche Verbesserung der Schalldämmwerte und damit eine relevante Verbesserung der durch die unzureichende Dämmung entstandenen Lage mit sich bringen werden.Nach Paragraph 1167, ABGB - welche Bestimmung auf den Verbesserungsanspruch nach Paragraph 932, ABGB analog anzuwenden ist (SZ 55/29 ua) - kann Verbesserung begehrt werden, falls diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist der für die Verbesserung erforderliche Aufwand, wenn er in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den der Mangel für ihn bedeutet. Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als ein geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßg geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen (JBl 1990, 461 mwN). Selbst wenn die Kosten der Mängelbeseitigung den Wert des Werkes übersteigen, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Verbesserungsaufwandes (SZ 53/7 mwN). Die Verneinung einer Unverhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Verbesserungsaufwand von 12 Mill. S und mehr ist dabei nicht mit den Bauverwaltungskosten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, der Entgeltsrichtlinienverordnung BGBl. 1979/522 in der Fassung BGBl. 1985/85, sondern mit den Baukosten zu vergleichen, die nach der Endabrechnung - wie die Beklagte selbst vorgebracht hat (AS 65) - 40,872.500 S betrugen und bei Neuerrichtung der Reihenhausanlage entsprechend höher ausfielen. Der Einwand der Beklagten, der Erfolg der von den Klägern begehrten Behebungsmaßnahmen sei ungewiß, geht nicht von der Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichtes aus, daß diese Maßnahmen jedenfalls eine wesentliche Verbesserung der Schalldämmwerte und damit eine relevante Verbesserung der durch die unzureichende Dämmung entstandenen Lage mit sich bringen werden.
Den Standpunkt der Beklagten, das Kostendeckungsprinzip des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sei als lex specialis gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen des ABGB anzusehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 57/50 abgelehnt, auf welche Entscheidung verwiesen werden kann.
Das Berufungsgericht gewährte der Beklagten zur Beendigung der Arbeiten ohnehin eine Leistungsfrist von einem Jahr, wie dies von ihr in der Berufung verlangt wurde, sodaß sich eine weitere Behandlung der diesbezüglichen Revisionsausführungen, die von einer gewährten Leistungsfrist von 3 Monaten ausgehen, erübrigt. Mit ihrer rechtlichen Beurteilung, daß die Beklagte ihrer den Klägern und den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern gegenüber eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, Reihenhäuser mit hohem Schallschutz zu übergeben, zumindest leicht fahrlässig nicht nachgekommen ist, befinden sich die Vorinstanzen aufgrund des von ihnen festgestellten Sachverhaltes gleichfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, zumal sich die Beklagte bei Erfüllung ihrer Vertragspflicht fachkundiger Erfüllungsgehilfen bedient hat. Die Ausführung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils zeigt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Antrag der Kläger auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen worden ist.