Begründung:
Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der im Kopf dieser Entscheidung bezeichneten Liegenschaft. Mit dem nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag vom 4.3.1993 schenkte der Erstantragsteller, die idelle Hälfte dieser Liegenschaft seiner Ehegattin, der Zweitantragstellerin. In Punkt II.) des Schenkungsvertrages ist festgehalten, daß der Geschenkgeber mit diesem Vertrag die idelle Hälfte seiner Liegenschaft der Zweitantragstellerin schenkt und übergibt. In Punkt VII.) des Schenkungsvertrages wird festgehalten, daß die Gesamtliegenschaft schon seit 1972 der gemeinsamen Ehewohnung dient und das der Geschenkgeber seit jeher aus seinem Verdienst sämtliche Betriebskosten, Steuern, Gebühren, Aufwendungen, die mit der Liegenschaft verbunden sind, sowie Instandhaltung und Reparaturen, bestreitet und finanziert, und daß daher ein Übergabestichtag entbehrlich sei und daß ein solcher erst mit Eintreten der Verbücherungsfähigkeit (Klauselvertragspunkt VI) eintreten und mit diesem kalendertagsmäßig ident sein könne.Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der im Kopf dieser Entscheidung bezeichneten Liegenschaft. Mit dem nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag vom 4.3.1993 schenkte der Erstantragsteller, die idelle Hälfte dieser Liegenschaft seiner Ehegattin, der Zweitantragstellerin. In Punkt römisch zwei.) des Schenkungsvertrages ist festgehalten, daß der Geschenkgeber mit diesem Vertrag die idelle Hälfte seiner Liegenschaft der Zweitantragstellerin schenkt und übergibt. In Punkt römisch sieben.) des Schenkungsvertrages wird festgehalten, daß die Gesamtliegenschaft schon seit 1972 der gemeinsamen Ehewohnung dient und das der Geschenkgeber seit jeher aus seinem Verdienst sämtliche Betriebskosten, Steuern, Gebühren, Aufwendungen, die mit der Liegenschaft verbunden sind, sowie Instandhaltung und Reparaturen, bestreitet und finanziert, und daß daher ein Übergabestichtag entbehrlich sei und daß ein solcher erst mit Eintreten der Verbücherungsfähigkeit (Klauselvertragspunkt römisch sechs) eintreten und mit diesem kalendertagsmäßig ident sein könne.
Punkt VI.) dieses Vertrages lautet:Punkt römisch sechs.) dieses Vertrages lautet:
"Die Vertragspartner erteilen Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel hiermit Vollmacht zur Vertragserrichtung zu seiner Durchführung, zur Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, jedoch wird ein Auftrag zur Verbücherung ausdrücklich vom Geschenkgeber vorbehalten, diese sollte erst dann erfolgen und die Geschenkgeberin zur Eintragung berechtigt sein, wenn die zwischen den Vertragspartnern am 17.09.1955 geschlossene Ehe rechtskräftig aufgelöst wird."
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des von Rechtsanwalt Dr.Gerhard Zanier namens beider Antragsteller gestellten Antrages die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für die Zweitantragsstellerin.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Erstantragstellers den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Verbücherungsantrag, soweit er namens des Erstantragsstellers gestellt worden war, zurückgewiesen, soweit er namens der Zweitantragstellerin gestellt worden war, abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
a) Aufgrund des ausdrücklichen Vorbehaltes des Geschenkgebers hinsichtlich der Erteilung des Auftrages zur Verbücherung (Punkt VI.) des Schenkungsvertrages) liege keine Vollmacht im Sinne § 31 Abs 6 GBG an Rechtsanwalt Dr.Gerhard Zanier zur Verbücherung des Schenkungsvertrages vor. Dieser hätte vielmehr einer eigenen Spezialvollmacht bedurft. Die Nichtvorlage einer entsprechenden Vollmacht führe zu Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bezüglich des Bestehens und des Umfanges der Vertretungsmacht des Dr.Gerhard Zanier. Die fehlende Einschreiterbefugnis führe zur Zurückweisung des Antrages, soweit er vom Erstantragsteller gestellt sei.a) Aufgrund des ausdrücklichen Vorbehaltes des Geschenkgebers hinsichtlich der Erteilung des Auftrages zur Verbücherung (Punkt römisch sechs.) des Schenkungsvertrages) liege keine Vollmacht im Sinne Paragraph 31, Absatz 6, GBG an Rechtsanwalt Dr.Gerhard Zanier zur Verbücherung des Schenkungsvertrages vor. Dieser hätte vielmehr einer eigenen Spezialvollmacht bedurft. Die Nichtvorlage einer entsprechenden Vollmacht führe zu Bedenken im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG bezüglich des Bestehens und des Umfanges der Vertretungsmacht des Dr.Gerhard Zanier. Die fehlende Einschreiterbefugnis führe zur Zurückweisung des Antrages, soweit er vom Erstantragsteller gestellt sei.
b) Im vorgelegten Schenkungsvertrag seien nicht nur keine konkreten Übergabsakte angeführt, sondern es ergebe sich aus Punkt VII.) des Schenkungsvertrages, daß die Übergabe erst mit Eintritt der Verbücherungsfähigkeit erfolgen solle, wofür die rechtskräftige Auflösung der zwischen den Antragstellern geschlossenen Ehe gehöre. Mangels wirklicher Übergabe sei der vorgelegte Schenkungsvertrag daher formungültig und stelle keine einverleibungsfähige Urkunde dar.b) Im vorgelegten Schenkungsvertrag seien nicht nur keine konkreten Übergabsakte angeführt, sondern es ergebe sich aus Punkt römisch sieben.) des Schenkungsvertrages, daß die Übergabe erst mit Eintritt der Verbücherungsfähigkeit erfolgen solle, wofür die rechtskräftige Auflösung der zwischen den Antragstellern geschlossenen Ehe gehöre. Mangels wirklicher Übergabe sei der vorgelegte Schenkungsvertrag daher formungültig und stelle keine einverleibungsfähige Urkunde dar.
c) Gemäß Punkt VI.) des Schenkungsvertrages dürfe die Verbücherung erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe der Vertragsteile erfolgen. Da der Eintritt dieser Bedingung nicht urkundlich nachgewiesen sei, hätte auch aus diesem Grund eine Verbücherung des Schenkungsvertrages nicht erfolgen dürfen.c) Gemäß Punkt römisch sechs.) des Schenkungsvertrages dürfe die Verbücherung erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe der Vertragsteile erfolgen. Da der Eintritt dieser Bedingung nicht urkundlich nachgewiesen sei, hätte auch aus diesem Grund eine Verbücherung des Schenkungsvertrages nicht erfolgen dürfen.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird von der Zweitantragstellerin als erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:
1.) Ein Vollmachtsmangel des einschreitenden Anwaltes sei nicht vorgelegen, weil sich dieser nach § 8 RAO auf seine Bevollmächtigung habe berufen dürfen; durch eine solche Berufung werde der urkundliche Nachweis der Vollmacht ersetzt. Selbstverständlich genüge zur Berufung auf die erteilte Vollmacht die Wendung "vertreten durch" im Zusammenhang mit dem Kanzleistempel.1.) Ein Vollmachtsmangel des einschreitenden Anwaltes sei nicht vorgelegen, weil sich dieser nach Paragraph 8, RAO auf seine Bevollmächtigung habe berufen dürfen; durch eine solche Berufung werde der urkundliche Nachweis der Vollmacht ersetzt. Selbstverständlich genüge zur Berufung auf die erteilte Vollmacht die Wendung "vertreten durch" im Zusammenhang mit dem Kanzleistempel.
2.) Das Grundbuchsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Ehe "aufgelöst" sei, weil das Wort "Auflösung" kein rechtlich fundierter Scheidungsvorgang sei: Das Ehegesetz kenne nur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
3.) Da der Erwerbstitel nicht Schenkung, sondern auch eine Vereinbarung im Zuge der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81ff EheG) sei, seien die Formvorschriften für einen reinen Schenkungsvertrag nicht anzuwenden, handle es sich doch um einen verbücherungsfähigen Titel sui generis. Punkt IX.) des Schenkungsvertrages weise ausdrücklich darauf hin, daß dieser Vertrag im Zuge der Aufteilung ehelichen Verbrauchsvermögens erfolge.3.) Da der Erwerbstitel nicht Schenkung, sondern auch eine Vereinbarung im Zuge der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraphen 81 f, f, EheG) sei, seien die Formvorschriften für einen reinen Schenkungsvertrag nicht anzuwenden, handle es sich doch um einen verbücherungsfähigen Titel sui generis. Punkt römisch neun.) des Schenkungsvertrages weise ausdrücklich darauf hin, daß dieser Vertrag im Zuge der Aufteilung ehelichen Verbrauchsvermögens erfolge.