Entscheidung 5 Ob 1024/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Karl Diwald, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes und anderer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.November 1994, GZ 46 R 2038/94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem im Revisionsrekurs, in dem keine Zulassungsrüge ausgeführt wird, vertretenen Standpunkt läßt sich nämlich aus dem Vertrag nicht entnehmen, daß mit der unter Punkt 15.) des Vertrages genannten aufschiebenden Bedingung die Löschung der zu Gunsten der Stadt Wien eingetragenen Veräußerungsverbote gemeint war. Das Grundbuchsverfahren bietet keinen Raum für unmotivierte Vertragsauslegung nach § 914 f ABGB (vgl Hoyer in FS-Kralik 220); eine andere - als nach dem Vertragstext gegebene - Parteienabsicht kann nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens sein, weil grundbücherliche Eintragungen nicht auf Grund von aus den Urkunden gezogenen Folgerungen erfolgen dürfen (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 149).Entgegen dem im Revisionsrekurs, in dem keine Zulassungsrüge ausgeführt wird, vertretenen Standpunkt läßt sich nämlich aus dem Vertrag nicht entnehmen, daß mit der unter Punkt 15.) des Vertrages genannten aufschiebenden Bedingung die Löschung der zu Gunsten der Stadt Wien eingetragenen Veräußerungsverbote gemeint war. Das Grundbuchsverfahren bietet keinen Raum für unmotivierte Vertragsauslegung nach Paragraph 914, f ABGB vergleiche Hoyer in FS-Kralik 220); eine andere - als nach dem Vertragstext gegebene - Parteienabsicht kann nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens sein, weil grundbücherliche Eintragungen nicht auf Grund von aus den Urkunden gezogenen Folgerungen erfolgen dürfen (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 94, GBG/E 149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01024.95.0314.000
Dokumentnummer
JJT_19950314_OGH0002_0050OB01024_9500000_000