Entscheidung 5 Ob 103/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Micha Kriebernegg, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a MRG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 5 R 20/24h-32, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Micha Kriebernegg, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 5 R 20/24h-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). [1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[2] Gleiches gilt gemäß § 37 Abs 3 MRG iVm § 28 AußStrG für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. In diesen Mehrparteienverfahren ist über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht (5 Ob 104/16d mwN). [2] Gleiches gilt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 28, AußStrG für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. In diesen Mehrparteienverfahren ist über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht (5 Ob 104/16d mwN).
[3] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00103.24V.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20241218_OGH0002_0050OB00103_24V0000_000