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Entscheidung 5 Ob 103/24v×

Entscheidung 5 Ob 103/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob103/24v

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Micha Kriebernegg, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH, *, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, MRG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. April 2024, GZ 5 R 20/24h-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

              Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

[2] Gleiches gilt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 28, AußStrG für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren. In diesen Mehrparteienverfahren ist über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht (5 Ob 104/16d mwN).

[3]                Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00103.24V.1218.000

Im RIS seit

22.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241218_OGH0002_0050OB00103_24V0000_000