In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Auffassung, dass zwingende Vorschriften des Gesetzes durch den Generalversammlungsbeschluss vom 9. März 1964 nicht verletzt worden seien. Unter den Begriff der Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte im Sinne des § 50 (4) GesmbHG. falle nicht nur eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Sonderrechte, sondern auch eine Verkürzung der Befugnisse, die den einzelnen Gesellschaftern gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern zustehen. Der Beschluss vom 9. März 1964 wäre daher nur gültig, wenn ihm der Kläger zugestimmt hätte.In seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Auffassung, dass zwingende Vorschriften des Gesetzes durch den Generalversammlungsbeschluss vom 9. März 1964 nicht verletzt worden seien. Unter den Begriff der Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte im Sinne des Paragraph 50, (4) GesmbHG. falle nicht nur eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Sonderrechte, sondern auch eine Verkürzung der Befugnisse, die den einzelnen Gesellschaftern gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern zustehen. Der Beschluss vom 9. März 1964 wäre daher nur gültig, wenn ihm der Kläger zugestimmt hätte.
Damit vermag der Revisionswerber nicht durchzudringen. Schon auf Grund des Gesetzestextes des § 50 (4) GesmbHG: "eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nur unter Zustimmung sämtlicher von der Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden", ergibt sich, dass nach der angeführten Gesetzesstelle die sogenannten Sonderrechte der Gesellschafter geschützt werden sollten. Auch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session, S. 72, wiedergegeben auch bei Skerlj, Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, S. 72 ff.) gelangt man zum gleichen Ergebnis. Danach erschien es angesichts der verschiedenartigen Auslegung, die der entsprechenden Vorschrift des deutschen Gesetzes zuteil wurde, notwendig, ausdrücklich hervorzuheben, dass nicht bloß die Leistungspflicht im strengeren Sinn des Wortes nicht erhöht, sondern auch vertragsmäßig zugestandene Rechte einzelner Gesellschafter (im Gegensatz zu den der Gesamtheit zustehenden) ohne Zustimmung der beteiligten Gesellschafter nicht verkürzt werden dürften. Solche Rechte wären besondere Vergütungen, eine das Verhältnis der Stammeinlage zum Stammkapital übersteigende Beteiligung, das Recht auf Geschäftsführung, soweit sie im Vertrag eingeräumt sind. Als ein Sonderrecht jedes einzelnen Gesellschafters ist auch der mangels anderweitiger Vertragsbestimmungen bestehende Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den vorhandenen Gesellschaftern anzusehen.Damit vermag der Revisionswerber nicht durchzudringen. Schon auf Grund des Gesetzestextes des Paragraph 50, (4) GesmbHG: "eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nur unter Zustimmung sämtlicher von der Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden", ergibt sich, dass nach der angeführten Gesetzesstelle die sogenannten Sonderrechte der Gesellschafter geschützt werden sollten. Auch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch siebzehn. Session, S. 72, wiedergegeben auch bei Skerlj, Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, S. 72 ff.) gelangt man zum gleichen Ergebnis. Danach erschien es angesichts der verschiedenartigen Auslegung, die der entsprechenden Vorschrift des deutschen Gesetzes zuteil wurde, notwendig, ausdrücklich hervorzuheben, dass nicht bloß die Leistungspflicht im strengeren Sinn des Wortes nicht erhöht, sondern auch vertragsmäßig zugestandene Rechte einzelner Gesellschafter (im Gegensatz zu den der Gesamtheit zustehenden) ohne Zustimmung der beteiligten Gesellschafter nicht verkürzt werden dürften. Solche Rechte wären besondere Vergütungen, eine das Verhältnis der Stammeinlage zum Stammkapital übersteigende Beteiligung, das Recht auf Geschäftsführung, soweit sie im Vertrag eingeräumt sind. Als ein Sonderrecht jedes einzelnen Gesellschafters ist auch der mangels anderweitiger Vertragsbestimmungen bestehende Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den vorhandenen Gesellschaftern anzusehen.
Auch das Schrifttum (Kastner, Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Willen eines Minderheitsgesellschafters, NotZ. 1951 S. 26, Kornfeld - Scheu, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wien 1906, S. 78, 79) und die Rechtsprechung (SZ. VI 263, EvBl. 1958 Nr. 322 S. 547) teilen die Auffassung, dass zu den den einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechten im Sinne des § 50 (4) GesmbHG. nur Individualrechte und der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern zählen.Auch das Schrifttum (Kastner, Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Willen eines Minderheitsgesellschafters, NotZ. 1951 S. 26, Kornfeld - Scheu, Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wien 1906, S. 78, 79) und die Rechtsprechung (SZ. römisch sechs 263, EvBl. 1958 Nr. 322 S. 547) teilen die Auffassung, dass zu den den einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechten im Sinne des Paragraph 50, (4) GesmbHG. nur Individualrechte und der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern zählen.
Diesfalls ist eine Verkürzung der Rechte der Gesellschafter durch den Generalversammlungsbeschluss vom 9. März 1964 insofern eingetreten, als für die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon an Nichtgesellschafter nicht nur die Zustimmung der Gesellschaft, sondern auch die Nichtausübung des den einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Aufgriffs(Vorkaufs)rechtes erforderlich ist. Darin liegt aber keine Verletzung eines einem einzelnen Gesellschafter vertragsmäßig zugestandenen Individualrechtes. Aber auch von einer ungleichmäßigen Behandlung einzelner Gesellschafter gegenüber anderen kann nicht gesprochen werden, denn die beschlossene Änderung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter betrifft alle Gesellschafter im gleichen Maße. Sie verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, den sich aus verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 70 (1), 72 (2) und (3), 75 (1), 82 (2), 91 (3) GesmbHG.) ergebenden Gleichheitsgrundsatz nicht (vgl. hiezu Skerlj, Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung[2], S. 72, Baumbach - Hueck, GmbH.-Gesetz[11], S. 56, 57). Das hat aber zur Folge, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 50 (4) GesmbHG. entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht gegeben ist und Einstimmigkeit zur Beschlussfassung nicht erforderlich war.Diesfalls ist eine Verkürzung der Rechte der Gesellschafter durch den Generalversammlungsbeschluss vom 9. März 1964 insofern eingetreten, als für die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon an Nichtgesellschafter nicht nur die Zustimmung der Gesellschaft, sondern auch die Nichtausübung des den einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Aufgriffs(Vorkaufs)rechtes erforderlich ist. Darin liegt aber keine Verletzung eines einem einzelnen Gesellschafter vertragsmäßig zugestandenen Individualrechtes. Aber auch von einer ungleichmäßigen Behandlung einzelner Gesellschafter gegenüber anderen kann nicht gesprochen werden, denn die beschlossene Änderung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter betrifft alle Gesellschafter im gleichen Maße. Sie verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, den sich aus verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 70, (1), 72 (2) und (3), 75 (1), 82 (2), 91 (3) GesmbHG.) ergebenden Gleichheitsgrundsatz nicht vergleiche hiezu Skerlj, Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung[2], S. 72, Baumbach - Hueck, GmbH.-Gesetz[11], S. 56, 57). Das hat aber zur Folge, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 50, (4) GesmbHG. entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht gegeben ist und Einstimmigkeit zur Beschlussfassung nicht erforderlich war.
Sofern sich der Revisionswerber auf die Ausführungen Gellis, Komm. zum GmbH.-Gesetz, S. 169, 170, Punkt 11 - 15 beruft, führt dies für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn auch dieser Kommentar unterscheidet zwischen "besonderen" und "allgemeinen" Gesellschaftsrechten. Der Verfasser erklärt eine Einstimmigkeit nur bei den besonderen Rechten, die ohne Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss nicht affektiert werden können, für erforderlich. Obwohl auf S. 170 Punkt 15 unter den Rechten, deren Änderung Einstimmigkeit erfordert, "die Einführung der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Geschäftsanteile" angeführt wird, wird im vorhergehenden Punkt 14 zugegeben, dass das Gesetz nicht sagt, "welche Rechte so geschützt sind". Es kann dadurch die Gesetzesauslegung, die sich auf den Text des § 50 (4) GesmbHG. stützt, wie sie oben vorgenommen wurde, nicht widerlegt werden.Sofern sich der Revisionswerber auf die Ausführungen Gellis, Komm. zum GmbH.-Gesetz, S. 169, 170, Punkt 11 - 15 beruft, führt dies für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn auch dieser Kommentar unterscheidet zwischen "besonderen" und "allgemeinen" Gesellschaftsrechten. Der Verfasser erklärt eine Einstimmigkeit nur bei den besonderen Rechten, die ohne Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss nicht affektiert werden können, für erforderlich. Obwohl auf S. 170 Punkt 15 unter den Rechten, deren Änderung Einstimmigkeit erfordert, "die Einführung der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung der Geschäftsanteile" angeführt wird, wird im vorhergehenden Punkt 14 zugegeben, dass das Gesetz nicht sagt, "welche Rechte so geschützt sind". Es kann dadurch die Gesetzesauslegung, die sich auf den Text des Paragraph 50, (4) GesmbHG. stützt, wie sie oben vorgenommen wurde, nicht widerlegt werden.
Nicht beigetreten werden kann auch dem vom Revisionswerber eingenommenen Standpunkt, dass in der Festsetzung einer Anbotspflicht an die übrigen Gesellschafter und in der Einräumung eines Vorkaufsrechtes für die Gesellschafter im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteiles ein Verstoß gegen die in den Vorschriften der §§ 76 und 77 GesmbHG. verankerte Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen liegt. § 76 GesmbHG. lässt es zu, dass im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, dass den anderen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteiles ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Die Gesellschaft m. b. H. kann mit Rücksicht auf ihre Zwecke ein berechtigtes Interesse haben, das Eindringen von anderen Personen als solchen, die den Gesellschaftsvertrag errichtet haben, oder deren Erben zu verhindern. Darauf beruht die Bestimmung des § 76 GesmbHG., die ganz allgemein gestattet, dass der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen bindet. Den gleichen Standpunkt vertritt auch das Schrifttum (Skerlj, a. a. O., S. 115 Abs. 3, Gellis, Kommentar zum GmbH.-Gesetz, S. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung; Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Manz 1956, S. 271, 272; RG. vom 28. Oktober 1901, Band 49, Nr. 35).Nicht beigetreten werden kann auch dem vom Revisionswerber eingenommenen Standpunkt, dass in der Festsetzung einer Anbotspflicht an die übrigen Gesellschafter und in der Einräumung eines Vorkaufsrechtes für die Gesellschafter im Falle der Veräußerung eines Geschäftsanteiles ein Verstoß gegen die in den Vorschriften der Paragraphen 76 und 77 GesmbHG. verankerte Zulässigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen liegt. Paragraph 76, GesmbHG. lässt es zu, dass im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Es bestehen daher auch keine Bedenken dagegen, dass den anderen Gesellschaftern für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteiles ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Die Gesellschaft m. b. H. kann mit Rücksicht auf ihre Zwecke ein berechtigtes Interesse haben, das Eindringen von anderen Personen als solchen, die den Gesellschaftsvertrag errichtet haben, oder deren Erben zu verhindern. Darauf beruht die Bestimmung des Paragraph 76, GesmbHG., die ganz allgemein gestattet, dass der Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen bindet. Den gleichen Standpunkt vertritt auch das Schrifttum (Skerlj, a. a. O., S. 115 Absatz 3,, Gellis, Kommentar zum GmbH.-Gesetz, S. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung; Graschopf, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Manz 1956, S. 271, 272; RG. vom 28. Oktober 1901, Band 49, Nr. 35).
Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.