Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
In Grundbuchssachen ist gemäß § 126 Abs 1 GBG die weitere Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz unstatthaft. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die erste oder zweite Instanz kann mit Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden (zur Zulässigkeit der Anfechtung einer Rekurszurückweisung durch die zweite Instanz siehe JBl 1947, 63; EvBl 1968/130; NZ 1978, 93 uva). Dies gilt aber nur dann, wenn das Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung - so etwa wegen Verspätung oderIn Grundbuchssachen ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG die weitere Anfechtung eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz unstatthaft. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die erste oder zweite Instanz kann mit Rekurs an die nächsthöhere Instanz angefochten werden (zur Zulässigkeit der Anfechtung einer Rekurszurückweisung durch die zweite Instanz siehe JBl 1947, 63; EvBl 1968/130; NZ 1978, 93 uva). Dies gilt aber nur dann, wenn das Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung - so etwa wegen Verspätung oder
Unzulässigkeit - zurückgewiesen wurde. Eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses ist jedoch unzulässig, wenn die zweite Instanz in Wahrheit den angefochtenen Beschluß bestätigt hat. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers beeinträchtigt werden können, ist eine Frage der Rekurslegitimation; bei deren Verneinung ist der Rekurs zurückzuweisen. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers tatsächlich verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die in Form einer Sachentscheidung abzusprechen ist (5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua). Bei einer "Zurückweisung" des Rekurses liegt in letzterem Fall lediglich ein Vergreifen in der Entscheidungsform vor, während der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit bestätigt wurde (vgl. 5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua).Unzulässigkeit - zurückgewiesen wurde. Eine Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses ist jedoch unzulässig, wenn die zweite Instanz in Wahrheit den angefochtenen Beschluß bestätigt hat. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers beeinträchtigt werden können, ist eine Frage der Rekurslegitimation; bei deren Verneinung ist der Rekurs zurückzuweisen. Ob durch den angefochtenen Beschluß bücherliche Rechte des Rekurswerbers tatsächlich verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechts, über die in Form einer Sachentscheidung abzusprechen ist (5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua). Bei einer "Zurückweisung" des Rekurses liegt in letzterem Fall lediglich ein Vergreifen in der Entscheidungsform vor, während der erstgerichtliche Beschluß in Wahrheit bestätigt wurde vergleiche 5 Ob 168/74, 5 Ob 206/74, 5 Ob 5/79, 5 Ob 11/79 ua).
Im gegenständlichen Fall vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Eintragung eines Vorkaufsrechtes auf Grundstücksteilen sei unzulässig, eine dennoch vorgenommene derartige Eintragung habe der Grundbuchsrichter von Amts wegen nicht zu beachten, Franz P*** sei daher durch die bekämpften Grundbuchseintragungen nicht in bücherlichen Rechten beeinträchtigt. Es brachte damit zum Ausdruck, daß die erstgerichtliche Entscheidung der materiellen Rechtslage entspreche. Da mithin in Wahrheit eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt, gegen die ein weiterer Rechtszug nicht stattfindet, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, zur Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen rekursgerichtlichen Entscheidung Stellung zu nehmen. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.