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Entscheidung 5 Ob 1030/95×

Entscheidung 5 Ob 1030/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1030/95

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin 1.) Hedwig J*****, und 2.) Christine G*****, beide vertreten durch Heinz Keltner, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Märzstraße 69, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin Josefa P*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1994, GZ 41 R 627/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegner wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird als erhebliche Rechtsfrage das Fehlen einer Rechtsprechung dazu geltend gemacht, ob nicht - wie die Antragsgegnerin meint - dann, wenn ein ganzer Trakt eines Gebäudes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, die in diesem Trakt gelegenen Wohnungen vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG erfaßt werden.

Diese Rechtsfrage stellt sich in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht, weil nach den Feststellungen des Erstgerichtes das ganze Gebäude unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde.

Da somit die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Rechtsfrage, ungeachtet deren Beantwortung durch das Rekursgericht für die Entscheidung dieser Rechtssache nicht von Bedeutung ist, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E38871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01030.95.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19950314_OGH0002_0050OB01030_9500000_000