Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 1032/91×

Entscheidung 5 Ob 1032/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1032/91

Entscheidungsdatum

17.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Ilse S***** Wien, ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Eintragungen in EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1991, GZ 46 R 2102/90, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß auf Grund von Amtsbestätigungen nach Paragraph 178, AußStrG nur die Übertragung des Eigentums oder eines Pfandrechtes einverleibt werden kann, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat, ist durch die Judikatur gedeckt (GlU 15.385; SZ 12/23; SZ 25/15). Es liegt aber auch der vermeintliche Wertungswiderspruch bei der Behandlung von Eigentumsbeschränkungen und neu zu begründenden dinglichen Rechten nicht vor. Die vom LGZ Wien in der Entscheidung RPflSlgG 1407 geäußerte Rechtsansicht, das Abhandlungsgericht habe bei Ausstellung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG auf ein fideikommissarisches Substitutionslegat Bedacht zu nehmen, weshalb auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Legatars nur mit einer entsprechenden Beschränkung für zulässig erklärt werden könne, wird zwar vom Obersten Gerichtshof geteilt (RZ 1967, 164; 3 Ob 620/85), stellt jedoch den einleitend dargestellten Grundsatz keineswegs in Frage. Die letztwillige Anordnung des Erblassers, das Vermächtnis einer Unterhaltsrente auf der Nachlaßliegenschaft sicherzustellen und zugunsten desselben Vermächtnisnehmers ein Wohnrecht zu begründen, stellt lediglich den Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes (Paragraph 449, ABGB) bzw. der Wohnungsdienstbarkeit dar (Paragraph 480, ABGB); zur Begründung dieser dinglichen Rechte bedarf es noch der Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 451, 481, ABGB). Hier liegt also eindeutig der Fall vor, in dem dingliche Rechte neu begründet und nicht bloß übertragen werden sollen. Demgegenüber wirkt die Eintragung des Substitutionsbandes nicht konstitutiv (Eccher in Schwimann, Rz 15 zu Paragraph 613, ABGB; GlU 7198). Unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch, die allerdings von Amts wegen zu veranlassen ist (JB 214), führt die fideikommissarische Substitution zu einer Beschränkung der persönlichen Fähigkeit des Eigentümers, über das Substitutionsgut zu verfügen (SZ 21/22; Welser in Rummel I2, Rz 16 zu Paragraph 613, ABGB), sodaß die abhandlungsbehördliche Amtsbestätigung in diesem Fall ohnehin nur die Übertragung eines bereits beschränkten Eigentumsrechtes betrifft (Paragraph 613, ABGB).

Damit erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig, weil es an der geltend gemachten erheblichen Rechtsfrage fehlt.

Anmerkung

E25972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01032.91.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19910517_OGH0002_0050OB01032_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung