Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt:
1.1. § 2 Wr. BaumschutzG normiert eine spezifische öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht, nach welcher jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten (Abs 1). Im Fall der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Abs 2). Nach § 4 Wr. BaumschutzG bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung, die u.a. dann zu erteilen ist, wenn 1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder 2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestands im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestands entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder 3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.1.1. Paragraph 2, Wr. BaumschutzG normiert eine spezifische öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht, nach welcher jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet ist, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten (Absatz eins,). Im Fall der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Absatz 2,). Nach Paragraph 4, Wr. BaumschutzG bedarf das Entfernen von Bäumen einer behördlichen Bewilligung, die u.a. dann zu erteilen ist, wenn 1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, dass ihr Weiterbestand nicht mehr gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder 2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestands im Interesse der Erhaltung des übrigen wertvolleren Bestands entfernt werden muss (Pflegemaßnahmen) oder 3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist.
1.2. Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach § 4 Wr. BaumschutzG ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Fall der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt (§ 5 Abs 1 Wr. BaumschutzG). Im Bewilligungsbescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (§ 5 Abs 3 Wr. BaumschutzG). Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung (§ 5 Abs 4 Wr. BaumschutzG). Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs 5 Wr. BaumschutzG).1.2. Antragsberechtigt für eine Bewilligung nach Paragraph 4, Wr. BaumschutzG ist der Grundeigentümer (Bauberechtigte). Im Fall der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung ist unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen auch der Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte zur Antragstellung berechtigt (Paragraph 5, Absatz eins, Wr. BaumschutzG). Im Bewilligungsbescheid ist auch über die Ersatzpflanzung abzusprechen (Paragraph 5, Absatz 3, Wr. BaumschutzG). Die Bewilligungsbescheide haben dingliche Wirkung (Paragraph 5, Absatz 4, Wr. BaumschutzG). Mit der Entfernung von Bäumen darf erst dann begonnen werden, wenn der Bescheid in seinem vollen Umfang rechtskräftig geworden ist (Paragraph 5, Absatz 5, Wr. BaumschutzG).
1.3. Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Fall des § 4 Abs 1 Z 2 Wr. BaumschutzG - grundsätzlich nach Maßgabe des § 6 Wr. BaumschutzG eine Ersatzpflanzung durchzuführen, über welche - wie zuvor schon erwähnt - im Bewilligungsbescheid abzusprechen ist. Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt in der Regel dem Träger der Bewilligung nach § 4 Wr. BaumschutzG, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grund hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.1.3. Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Wr. BaumschutzG - grundsätzlich nach Maßgabe des Paragraph 6, Wr. BaumschutzG eine Ersatzpflanzung durchzuführen, über welche - wie zuvor schon erwähnt - im Bewilligungsbescheid abzusprechen ist. Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt in der Regel dem Träger der Bewilligung nach Paragraph 4, Wr. BaumschutzG, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche vorzunehmen hat. Bei einer Ersatzpflanzung auf fremdem Grund hat der Bewilligungswerber eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.
2.1. Aus den dargestellten Bestimmungen des Wr. BaumschutzG ist für den vorliegenden Fall zunächst hervorzuheben, dass die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 2 Abs 2 Wr. BaumschutzG im Fall der Bestandgabe den Bestandnehmer, hier also den Antragsteller trifft. Im gegebenen Fall der Bestandgabe ist daher - unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen - (auch) der Bestandnehmer zur Antragstellung berechtigt. Dieses Recht hat der Antragsteller in Anspruch genommen und den Bewilligungsbescheid vom 6. 12. 2004 erwirkt. Die in diesem Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt gemäß § 6 Abs 3 Wr. BaumschutzG dem Träger der Bewilligung, das ist hier der Antragsteller; der Bescheid richtet sich dagegen nicht an die Antragsgegner, welche an dem der Bescheiderlassung zugrunde gelegenen Verfahren nicht einmal beteiligt waren.2.1. Aus den dargestellten Bestimmungen des Wr. BaumschutzG ist für den vorliegenden Fall zunächst hervorzuheben, dass die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, Wr. BaumschutzG im Fall der Bestandgabe den Bestandnehmer, hier also den Antragsteller trifft. Im gegebenen Fall der Bestandgabe ist daher - unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Verpflichtungen - (auch) der Bestandnehmer zur Antragstellung berechtigt. Dieses Recht hat der Antragsteller in Anspruch genommen und den Bewilligungsbescheid vom 6. 12. 2004 erwirkt. Die in diesem Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Wr. BaumschutzG dem Träger der Bewilligung, das ist hier der Antragsteller; der Bescheid richtet sich dagegen nicht an die Antragsgegner, welche an dem der Bescheiderlassung zugrunde gelegenen Verfahren nicht einmal beteiligt waren.
2.2. § 5 Abs 4 Wr. BaumschutzG bestimmt allerdings, dass die Bewilligungsbescheide dingliche Wirkung haben. Die Anordnung der dinglichen Wirkung von Bewilligungsbescheiden bezieht sich auch auf den die Ersatzpflanzung aussprechenden Teil des Bewilligungsbescheids. Eine eigene Definition der dinglichen Wirkung enthält das Wr. BaumschutzG nicht; es knüpft demnach an den in der Rechtsprechung bereits geprägten Begriff an. Unter dieser „dinglichen Wirkung" eines Bescheids ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht. Bezugspunkt eines Bescheids nach dem Wr. BaumschutzG ist ein bestimmtes Grundstück bzw ein bestimmter Grundstücksteil, auf welchem der zu entfernende Baum stockt bzw auf dem die Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll. Geht dieses Grundstück in die Verfügungsmacht eines Anderen als des Bescheidadressaten über, so gehen auf diesen auch die Rechte und Pflichten aus diesem Bescheid über. Die Anordnung des § 6 Abs 3 Wr. BaumschutzG, wonach die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Träger der Bewilligung obliegt, bedeutet auf Grund in § 5 Abs 4 Wr. BaumschutzG angeordneten dinglichen Bescheidwirkung, dass auch die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf den Rechtsnachfolger übergeht (VwGH 27. 4. 2000, GZ 2000/10/0009, VwSlg 15406 A/2000). Der dem Gedanken der dinglichen Bescheidwirkung zugrunde liegende Anwendungsfall eines Wechsels des Verfügungsberechtigten im Sinn einer Rechtsnachfolge auf Seiten des Bescheidadressaten, hier des Antragstellers liegt aber nicht vor. Die unmittelbare Erstreckung der Bescheidwirkung auf die Antragsgegner verbietet sich bei der vorliegenden Konstellation auch deshalb, weil diese am Verwaltungsverfahren nicht beteilt waren, ihnen folglich kein Rechtsschutz gewährt worden war (vgl dazu auch VwGH 3. 7. 2000, GZ 99/10/0278, VwSlg 15454 A/2000). Als Zwischenergebnis folgt daraus vorerst, dass aus dem vom Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk dem Antragsteller erteilten Bescheid vom 6. 12. 2004, MBA 130/1750/04, keine unmittelbar öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Antragsgegner resultiert.2.2. Paragraph 5, Absatz 4, Wr. BaumschutzG bestimmt allerdings, dass die Bewilligungsbescheide dingliche Wirkung haben. Die Anordnung der dinglichen Wirkung von Bewilligungsbescheiden bezieht sich auch auf den die Ersatzpflanzung aussprechenden Teil des Bewilligungsbescheids. Eine eigene Definition der dinglichen Wirkung enthält das Wr. BaumschutzG nicht; es knüpft demnach an den in der Rechtsprechung bereits geprägten Begriff an. Unter dieser „dinglichen Wirkung" eines Bescheids ist eine über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung zu verstehen. Sie erfasst auch (oder anstelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht. Bezugspunkt eines Bescheids nach dem Wr. BaumschutzG ist ein bestimmtes Grundstück bzw ein bestimmter Grundstücksteil, auf welchem der zu entfernende Baum stockt bzw auf dem die Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll. Geht dieses Grundstück in die Verfügungsmacht eines Anderen als des Bescheidadressaten über, so gehen auf diesen auch die Rechte und Pflichten aus diesem Bescheid über. Die Anordnung des Paragraph 6, Absatz 3, Wr. BaumschutzG, wonach die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Träger der Bewilligung obliegt, bedeutet auf Grund in Paragraph 5, Absatz 4, Wr. BaumschutzG angeordneten dinglichen Bescheidwirkung, dass auch die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung auf den Rechtsnachfolger übergeht (VwGH 27. 4. 2000, GZ 2000/10/0009, VwSlg 15406 A/2000). Der dem Gedanken der dinglichen Bescheidwirkung zugrunde liegende Anwendungsfall eines Wechsels des Verfügungsberechtigten im Sinn einer Rechtsnachfolge auf Seiten des Bescheidadressaten, hier des Antragstellers liegt aber nicht vor. Die unmittelbare Erstreckung der Bescheidwirkung auf die Antragsgegner verbietet sich bei der vorliegenden Konstellation auch deshalb, weil diese am Verwaltungsverfahren nicht beteilt waren, ihnen folglich kein Rechtsschutz gewährt worden war vergleiche dazu auch VwGH 3. 7. 2000, GZ 99/10/0278, VwSlg 15454 A/2000). Als Zwischenergebnis folgt daraus vorerst, dass aus dem vom Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk dem Antragsteller erteilten Bescheid vom 6. 12. 2004, MBA 130/1750/04, keine unmittelbar öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Antragsgegner resultiert.
3. Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass die vom Rekursgericht betreffend die Entfernung der Rosskastanie - auf der Grundlage des § 3 MRG - angenommene Erhaltungspflicht der Antragsgegner als Vermieter nicht von der gebotenen Ersatzpflanzung getrennt werden könne, diese auf einem öffentlich-rechtlichen Auftrag beruhe und demnach eine privilegierte Arbeit im Sinn des § 3 Abs 2 Z 4 bzw Abs 3 Z 2 lit a MRG darstelle. Der Antragsteller vertritt also in diesem Verfahren - abweichend von seiner, dem erteilten Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Erhaltungspflicht nach § 2 Abs 2 Wr. BaumschutzG - den Standpunkt, es sei nicht er zur Entfernung des Baumes verpflichtet, sondern diese Pflicht treffe die Antragsgegner; dementsprechend hat der Antragsteller die ihm erteilte verwaltungsbehördliche Bewilligung zur Entfernung des Baumes nicht in Anspruch genommen und die Frist für die Ersatzpflanzung ungenützt verstreichen lassen. Unterstellt man nun die vom Antragsteller angestrebte, im fortgesetzten Verfahrens erst zu klärende - zivilrechtliche - Entfernungspflicht durch die Antragsgegner, so fehlt dafür - wie oben zu 2.2. angeführt - eine diesen erteilte, aufrechte verwaltungsbehördliche Bewilligung samt Verpflichtung zur Ersatzpflanzung, um welche die Antragsgegner gegebenenfalls erst ansuchen werden müssen. Damit sind aber auch die Rechtsmittelargumente des Antragstellers entkräftet; nimmt er - entgegen § 2 Abs 2 Wr. BaumschutzG - die (behauptete) zivilrechtliche Entfernungspflicht durch die Antragsgegner in Anspruch, dann liegt dafür (noch) keine verwaltungsbehördliche Bewilligung und damit gerade (noch) keine mit der Entfernung durch die Antragsgegner vermeintlich untrennbar verbundene, öffentlich-rechtlich aufgetragene Pflicht zur Ersatzvornahme vor, die § 3 Abs 2 Z 4 MRG unterliegen könnte. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.3. Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass die vom Rekursgericht betreffend die Entfernung der Rosskastanie - auf der Grundlage des Paragraph 3, MRG - angenommene Erhaltungspflicht der Antragsgegner als Vermieter nicht von der gebotenen Ersatzpflanzung getrennt werden könne, diese auf einem öffentlich-rechtlichen Auftrag beruhe und demnach eine privilegierte Arbeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, bzw Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, MRG darstelle. Der Antragsteller vertritt also in diesem Verfahren - abweichend von seiner, dem erteilten Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Erhaltungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, Wr. BaumschutzG - den Standpunkt, es sei nicht er zur Entfernung des Baumes verpflichtet, sondern diese Pflicht treffe die Antragsgegner; dementsprechend hat der Antragsteller die ihm erteilte verwaltungsbehördliche Bewilligung zur Entfernung des Baumes nicht in Anspruch genommen und die Frist für die Ersatzpflanzung ungenützt verstreichen lassen. Unterstellt man nun die vom Antragsteller angestrebte, im fortgesetzten Verfahrens erst zu klärende - zivilrechtliche - Entfernungspflicht durch die Antragsgegner, so fehlt dafür - wie oben zu 2.2. angeführt - eine diesen erteilte, aufrechte verwaltungsbehördliche Bewilligung samt Verpflichtung zur Ersatzpflanzung, um welche die Antragsgegner gegebenenfalls erst ansuchen werden müssen. Damit sind aber auch die Rechtsmittelargumente des Antragstellers entkräftet; nimmt er - entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Wr. BaumschutzG - die (behauptete) zivilrechtliche Entfernungspflicht durch die Antragsgegner in Anspruch, dann liegt dafür (noch) keine verwaltungsbehördliche Bewilligung und damit gerade (noch) keine mit der Entfernung durch die Antragsgegner vermeintlich untrennbar verbundene, öffentlich-rechtlich aufgetragene Pflicht zur Ersatzvornahme vor, die Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG unterliegen könnte. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG; gegen die Kostenersatzpflicht des - unterlegenen - Antragstellers sprechende Umstände sind nicht zu erkennen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG; gegen die Kostenersatzpflicht des - unterlegenen - Antragstellers sprechende Umstände sind nicht zu erkennen.